Rz. 130
Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereignisse aus sich heraus nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings ein existentes wirksames Arbeitsverhältnis, das tatsächlich beendet werden kann. Ein nichtiger Arbeitsvertrag kann nicht sperrzeitrelevant gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann er sich nicht nachträglich auf eine befristete Wiedereinstellung berufen, weil sich die Sachlage geändert hat (Verzögerung einer Produktionsverlagerung ins Ausland, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.11.2017, 8 Sa 288/17).
Rz. 131
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betrifft die schuldhafte Herbeiführung von Arbeitslosigkeit aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung heraus. Dies kann durch eine gewollte Beendigung der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer mittels eigener Kündigung oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wie auch durch einen verschuldeten Verlust der Beschäftigung geschehen. Das jeweilige Verhalten des Arbeitnehmers muss als mindestens grobfahrlässig zu bewerten sein, dadurch die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers herbeigeführt worden sein. Die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit, die Auflösung eines Beamtenverhältnisses, die Beendigung der Tätigkeit als Vorstand in einer AG sind dagegen nicht sperrzeitbedroht. Das gilt auch bei einer nach § 28a arbeitslosenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind, aus ihnen heraus also kein Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg erwachsen kann. Ihnen kann gleichwohl ein Bezug von Alg folgen, wenn die dafür erforderliche Anwartschaftszeit bereits erfüllt worden ist und eine zukünftige Beschäftigung als Arbeitnehmer beabsichtigt wird. Beschäftigte im Ausland, die nach § 28a arbeitslosenversichert sind, unterliegen im Versicherungsfall allerdings folgerichtig der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit. Diese Auffassung ist allerdings nicht unumstritten. Die gegenteilige Auffassung argumentiert damit, dass § 28a als ausschließlich begünstigende Vorschrift konzipiert worden ist. Eine nicht gerechtfertigte und nicht nachvollziehbare Privilegierung kommt den Selbstständigen zugute. Die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit ohne eine freiwillige Versicherung nach § 28a muss nicht sperrzeitbedroht sein, weil aus dieser selbstständigen Tätigkeit heraus kein Anspruch auf Alg begründet werden kann, denn die selbstständige Tätigkeit trägt nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit bei. Besteht gleichwohl ein neu erworbener Anspruch auf Alg, greift das Sperrzeitrecht aufgrund der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 enthaltenen Kausalität auf eine etwaige versicherungspflichtige Beschäftigung vor der selbstständigen Tätigkeit zurück (wenn auch die Jahresfrist nach § 148 Abs. 2 Satz 2 die Wirkung einer Sperrzeit einschränkt). Nicht erfasst werden Fälle, in denen nach dem Ende der selbstständigen Tätigkeit ein Restanspruch auf Alg aus einer früheren Anwartschaftszeit geltend gemacht wird. Dann ist die geschilderte Kausalitätsprüfung bereits in der Vergangenheit vorgenommen worden und muss nicht wiederholt werden. § 159 sollte aber außerdem in vollem Umfang Anwendung finden, wenn eine arbeitslosenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit i. S. v. § 28a beendet wurde. Es ist nicht einsehbar, warum ein freiwillig weiterversicherter Arbeitnehmer oder Selbstständiger günstigere Bedingungen vorfinden sollte als gewöhnliche Arbeitnehmer, was ein versicherungswidriges Verhalten angeht, nämlich die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit durch leichtfertige Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit. Insoweit wird die nicht gerechtfertigte Privilegierung zugunsten Selbstständiger wenigstens eingeschränkt. Als Korrektiv steht ja stets der wichtige Grund für das Verhalten zur Verfügung, der dem Eintritt einer Sperrzeit entgegensteht, insbesondere die wirtschaftliche Situation, die einer Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit entgegenstand. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ohnehin eine Begünstigung zu sehen ist, soweit der Versicherungsbeitrag auch nach Inkrafttreten des Beschäftigungschancengesetzes am 1.1.2011 günstiger einzustufen ist als das für den Arbeitnehmer der Fall ist. Jedenfalls kann eine Beschäftigungsaufgabe im Ausland, nach der kein neuer Anspruch auf Alg erworben wurde, im Verhältnis zu dem bestehenden Restanspruch eines zuvor erworbenen Anspruchs auf Alg den Eintritt einer Sperrzeit auslösen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.1.2020, L 3 AL 2225/19). Hat der Arbeitslose im Zeitpunkt seiner Kündigung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesge...