Rz. 471
Ein Abbruch kann nur vorliegen, wenn der Arbeitslose an einer von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Eingliederungsmaßnahme, die begonnen hat, zunächst tatsächlich teilgenommen oder nur wegen Verhinderung (etwa arbeitsunfähige Erkrankung) nicht teilgenommen hat und sodann seinen Willen zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme eindeutig zum Ausdruck bringt.
Der Teilnehmer kann seinen Willen zum Abbruch der beruflichen Eingliederungsmaßnahme auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck bringen: Durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung, dass er nicht weiter an der Eingliederungsmaßnahme teilnehmen wird, durch Fernbleiben von der Maßnahme ohne weiteren Teilnahmewillen und durch anderes konkludentes Handeln, aus dem eindeutig zu schließen ist, dass der Arbeitslose nicht weiter an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen will und wird.
Rz. 472
Der Abbruch einer Maßnahme durch einen Aufstocker, der ergänzend zum Alg Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezieht, ist seit dem 1.1.2017 sperrzeitbedroht nach § 159, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der Agentur für Arbeit angetreten wurde, die seit dem 1.1.2017 aufgrund des § 5 Abs. 4 SGB II für die vermittlerische Betreuung der erwerbsfähigen Aufstocker zuständig ist. Realitätsfern ist insoweit eine Maßnahme, die aufgrund eines Angebotes oder einer Zuweisung durch eine gemeinsame Einrichtung oder das Jobcenter des zugelassenen kommunalen Trägers angetreten und abgebrochen wurde. Die Agentur für Arbeit wiederum wird keine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16a ff. SGB II sperrzeitrelevant anbieten können.
Rz. 473
Eine ausdrückliche Erklärung, nicht weiter an der Maßnahme teilnehmen zu wollen, kann der Arbeitnehmer sowohl gegenüber dem Maßnahmeträger wie auch gegenüber der Agentur für Arbeit abgeben. Einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Maßnahmeträger wird dessen Rückmeldung an die Agentur für Arbeit und eine Einladung des Arbeitslosen zur persönlichen Meldung folgen, um u. a. die sperrzeitrelevanten Umstände zu klären.
Rz. 474
Durch das Fernbleiben von der Maßnahme deutlich über einzelne Fehltage hinaus wird der Wille zum Abbruch der beruflichen Eingliederungsmaßnahme zum Ausdruck gebracht, wenn dies nicht nur tageweise oder aus entschuldbaren Gründen, etwa eine Erkrankung, die eine Teilnahme an der Maßnahme nicht erlaubt, geschieht, sondern mit einer unbegründeten Nachhaltigkeit, die einem ernsthaften Willen an einer erfolgreichen Teilnahme entgegensteht. Erklärungen gegenüber anderen Maßnahmeteilnehmern kommt keine unmittelbare Bedeutung zu. Häufig wird in diesen Fällen auch die Möglichkeit eines Ausschlusses aus der Maßnahme durch den Maßnahmeträger oder die Agentur für Arbeit in Betracht zu ziehen sein. Ein Ausschluss aus der Maßnahme kann allerdings nicht ohne weiteres mit einem Abbruch gleichgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 19.3.86, 7 RAr 64/85). Nur wenn der Teilnehmer es darauf anlegt, ausgeschlossen zu werden, ist der Ausschluss selbst der letzte Akt des Abbruchs der beruflichen Eingliederungsmaßnahme.
Rz. 475
Da es für den Eintritt einer Sperrzeit nicht mehr darauf ankommt, ob ein Abbruch oder Ausschluss vorliegt, nachdem der Gesetzgeber den Ausschluss als Unterfall dem Abbruch zugeordnet hat, kommt es auf die Unterscheidung nicht mehr maßgeblich an. Insofern wird sich auch ein konkludentes Verhalten des Teilnehmers stets an der Grenze von gewolltem Abbruch und tatsächlichem Ausschluss bewegen. Jedenfalls kann konkludentes Verhalten, etwa ein undiszipliniertes Verhalten entgegen der zum Zeitpunkt der BSG – Entscheidung maßgebenden Rechtslage nach § 119 AFG ohne Weiteres den Tatbestand für den Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme erfüllen.