Rz. 8
Ein Anspruch auf Alg erlischt nach Abs. 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose wiederholt unbegründet Arbeitslosigkeit leichtfertig herbeiführt bzw. unbegründet nicht mithilft, seine Arbeitslosigkeit zu beseitigen (versicherungswidriges Verhalten) und er deshalb Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten gemäß § 159 gibt.
Rz. 9
Die zum Erlöschen des Anspruchs führende Sperrzeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht mehr ein, der Anlass für den Eintritt reicht aus, um das Erlöschen festzustellen.
Rz. 10
Eine Sperrzeit i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn sie vor Entstehung des Anspruchs eingetreten ist; dabei handelt es sich um dieselbe Sperrzeit, die wegen einer Arbeitsaufgabe oder eines Maßnahmeabbruches eintritt, zugleich aber die Anwartschaftszeit für das Alg erfüllt ist. Darüber hinaus zählen auch Sperrzeiten, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruches eingetreten sind. Das ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur dann nicht der Fall, wenn eine solche Sperrzeit bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt hat. Sperrzeiten wirken damit anspruchsübergreifend. Insbesondere zählen auch Sperrzeiten, die im Verlauf der Abwicklung eines früheren Anspruches eingetreten sind.
Ein Anspruch auf Alg wird durch laufende Zahlbarmachung der Leistung realisiert. Es tritt eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein. Der Arbeitslose nimmt eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 2 Monaten auf. Diese reicht zusammen mit früheren Versicherungspflichtzeiten aus, um die Anwartschaftszeit (§ 142) zu erfüllen.
Die 3-wöchige Sperrzeit ist eine Sperrzeit i. S. d. § 161 Abs. 1 Nr. 2, zu der der Arbeitslose Anlass gegeben hat. weil sie innerhalb von 12 Monaten vor der Entstehung des (neuen) Anspruches eingetreten ist. Diese Sperrzeit ist zwar dem vorherigen Anspruch zuzurechnen. Dennoch entfaltet sie erlöschensrelevante Wirkung in den nächsten Anspruch auf Alg hinein. Die Sperrzeitfolgen treten nicht erneut ein, insbesondere ruht weder der neue Anspruch über die eigentliche Sperrzeitdauer hinaus noch wird die Anspruchsdauer zusätzlich gemindert; lediglich die Relevanz i. S. d. § 161, die dieser Sperrzeit schon während des früheren Anspruches zuteil wurde, wirkt zusammen mit dem Ruhen nach § 159 in den neuen Anspruch hinein.
Rz. 10a
Die Frist von 12 Monaten endet am Tag vor dem Tag, an dem der neue Anspruch auf Alg entsteht. Dementsprechend beginnt sie am Tag mit demselben Datum des neu entstandenen Anspruchs ein Jahr zuvor. Wäre dies der 29. Februar, beginnt die Frist am 1. März ein Jahr zuvor (und endet am 28. Februar des nächsten Jahres, denn der neue Anspruch auf Alg entsteht am Tag darauf, dem 29. Februar).
Rz. 11
Der Anspruch erlischt, wenn der Arbeitslose Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gibt, deren Dauer zusammengerechnet mit den Zeiträumen zuvor eingetretener Sperrzeiten (innerhalb des durch Abs. 1 Nr. 2 beschriebenen Zeitrahmens) den Umfang von 21 Wochen erreicht oder überschreitet. Es zählen die Sperrzeiten nicht mit, die bereits einen Anspruch auf Alg zum Erlöschen gebracht haben und auch die Sperrzeiten nicht, die allein aufgrund ihres Beginns in die Frist von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs fallen (z. B. weil sie erst nach Ablauf einer anderen Sperrzeit beginnen),aber der Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis, also der eigentliche Beginn der Sperrzeit, außerhalb der Frist liegt. Tritt eine Sperrzeit von einer Woche z. B. erst am 15. Mai statt am 15. April ein (Beginn des Ruhenszeitraumes nach § 159), weil die vorherige Sperrzeit erst mit Ablauf des 14. Mai geendet hat, wirkt diese Sperrzeit nicht in einen neu erworbenen Anspruch am 1. Mai des nächsten Jahres i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 hinein, weil sie allein wegen der "Verschiebung" nach § 159 Abs. 2 in die Frist des Abs. 1 Nr. 2 fällt.
Rz. 12
Sperrzeiten können 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 3), 6 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 – unter anderem besondere Härte – und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2), 3 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2), 2 Wochen (§ 159 Abs. 5) oder eine Woche (§ 159 Abs. 6) betragen. Ist bereits eine erlöschensrelevante Sperrzeit mit der Regeldauer von 12 Wochen eingetreten, führt ein erneuter Anlass für eine 12-wöchige Sperrzeit zum Erlöschen des Anspruchs. Im entgegengesetzten Extremfall führt erst der 21. Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche zum Erlöschen. Für das Erlöschen werden alle Sperrzeiten auch mit unterschiedlicher Dauer zusammengerechnet.
Rz. 13
Bei der Zusammenrechnung dürfen aber nur die Sperrzeiten berücksichtigt werden, über deren Eintritt der Arbeitslose einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Sperrzeitbescheiden kommt Tatbestandswirkung zu. Dafür obliegt der Arbeitsverwaltung die Beweislast. Entscheidend ist alleine, dass vor dem Ereignis, das den Anlass zum Erlöschen gibt, die Sperrzeitbescheide zugegangen sind; insoweit ist keine Chronologie er...