Rz. 13
Das Bemessungsentgelt ist nach § 151 zu bestimmen.
2.3.3.1 Bemessung mit Regelbemessungszeitraum
Rz. 14
Der Bemessungszeitraum umfasst die Lohnabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate, soweit sie rechtzeitig abgerechnet waren (vgl. die Komm. zu § 150). Dem Bemessungszeitraum können nur Abrechnungszeiträume angehören, die sich auf die gleichzeitige Ausübung beider Beschäftigungen beziehen. Ggf. muss auf einen verkürzten Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden. Maßgebend sind aber allein die Abrechnungszeiträume der verlorenen Beschäftigung. Da das Teil-Alg mindestens 12 Monate Zweitbeschäftigung – auch als Hauptbeschäftigung – fordert, erscheint ein Regelbemessungszeitraum mit Anspruch auf Entgelt für 150 Tage regelmäßig möglich.
2.3.3.2 Bemessung mit besonderen Bemessungszeiträumen
Rz. 15
Die Anwendung des § 150 Abs. 3 Nr. 2 ist möglich, soweit kein weiteres Beschäftigungsverhältnis in die Bemessung einfließt. Die für den Regelbemessungszeitraum aufgestellten Grundsätze sind auch für den verlängerten Bemessungszeitraum zu beachten. § 150 Abs. 2 Nr. 4 über Pflegezeiten, Familienpflegezeiten und Nachpflegephasen mit verringerter durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit oder verringertem Arbeitsentgelt, die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht zu lassen sind, ist auch beim Teil-Alg anzuwenden.
Der Arbeitslose macht Teil-Alg geltend und verlangt die Erweiterung des Bemessungszeitraums auf 2 Jahre, weil er seinerzeit eine Vollzeitbeschäftigung neben einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, die er nun in den Bemessungszeitraum eingestellt wissen will.
Auch für diesen Fall gilt, dass es der Intention des Gesetzgebers am ehesten entsprechen dürfte, der Bemessung allein das Entgelt aus der verlorenen Haupt- oder Zweitbeschäftigung zugrunde zu legen. Die Verlängerung des Bemessungszeitraums auf Verlangen ist aber sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer dazu ermuntert werden soll, statt des Teil-Alg eine andere erreichbare, aber geringer entlohnte oder wegen kürzerer Arbeitszeit mit einem geringeren Gesamtverdienst ausgestattete Beschäftigung aufzunehmen.
Rz. 16
Eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes nach § 150 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht ausgeschlossen.
In den Regelbemessungszeitraum würde eine Zeit fallen, während der der Teilarbeitslose neben Elterngeld nur ein vermindertes Arbeitsentgelt bezogen hat, weil er ein Kind betreut bzw. erzogen hat. Zu denken ist hier insbesondere an Beschäftigungen, die wegen der Entgeltgrenzen des § 8 SGB IV versicherungspflichtig sind. Dadurch kann die gesetzliche Zeitgrenze, nach der die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 30 Stunden betragen darf, eingehalten werden.
Rz. 17
§ 150 Abs. 2 Nr. 5 kann ohne weiteres Anwendung finden.
Der Arbeitslose hat eine Vollzeitbeschäftigung durch Teilzeitvereinbarung in eine Beschäftigung i. S. d. § 150 Abs. 2 Nr. 5 umgewandelt, weil er eine weitere (lukrativere) Teilzeitbeschäftigung gefunden hatte. Er verliert die Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 150 Abs. 2 Nr. 5.
Systematisch ist kein Grund dafür erkennbar, dem Teilarbeitslosen die Begünstigung des verschobenen Bemessungszeitraums nicht einzuräumen. An seiner Teilarbeitslosigkeit ändert sich dadurch nichts. Die Bemessung wäre auch mit dem Fall des Verlustes einer Vollzeitbeschäftigung neben einer weiteren versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung vergleichbar.
2.3.3.3 Sonderbemessung
Rz. 18
- Anwendung der Bestandsschutzregelung
Die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 ist grundsätzlich anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht der Bezug von Alg geschützt ist, sondern lediglich das Bemessungsentgelt aus einem früheren Bezug von Teil-Alg.
Der Teilarbeitslose begehrt eine Bemessung nach dem Bemessungsentgelt seines früheren Alg-Bezugs (§ 151 Abs. 4). Seinerzeit richtete sich die Bemessung nach einer Vollzeitbeschäftigung.
Hinweise zur Bemessung: § 151 Abs. 4 kann nicht angewendet werden, weil kein Bestandsschutz aus einem Teil-Alg vorliegt.
Rz. 19
- Verminderung des Bemessungsentgelts bei Teilzeitverfügbarkeit
§ 151 Abs. 5 ist wie beim Alg anzuwenden. Dabei können für die Ermittlung der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum nur die versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen werden, die den Anspruch auf Teil-Alg begründet haben und der Bemessung des Teil-Alg zugrunde gelegt worden sind. Sucht der Teilarbeitslose eine versicherungspflichtige Beschäftigung von geringerem Umfang als bisher, weil er z. B. aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder aufgrund eines eingeschränkten Leistungsvermögens die zuletzt durchschnittlich gearbeitete Stundenzahl nicht mehr leisten kann, verringert sich das Teil-Alg entsprechend.
Nach Verlust der Hauptbeschäftigung von 25 Stunden kommt für den Teilarbeitslosen wegen Betreuungspflichten nur noch eine Beschäftigung von 20 Stunden neben der weiterhin ausgeübten Beschäftigung von ebenfalls 20 Stunden in Betracht.
Rz. 20
- Bemessung nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt
Die Anwendung des § 152 unterliegt keinen Einschränkungen. Wie beim ...