0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 152 nach § 164 überführt.
§ 152 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) neu gefasst. § 152 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) erneut neu gefasst.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 164 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift enthält Ermächtigungen für die Bundesagentur für Arbeit, durch Anordnung konkretisierende Regelungen zur Umsetzung verschiedener gesetzlicher Vorschriften zu treffen. Anordnungen nach dem SGB III erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit als oberstes Selbstverwaltungsorgan (vgl. § 373 Abs. 5).
Nr. 1 trägt dem Erfordernis Rechnung, die Verpflichtungen des Arbeitslosen zu Eigenbemühungen praxisnah auszugestalten.
Nr. 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zu Regelungen zur Erreichbarkeit des Arbeitslosen.
Nr. 3 ermöglicht der Bundesagentur für Arbeit, durch Konkretisierung des § 139 Abs. 3 Nr. 1 über die Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des § 81 und damit auch außerhalb des Arbeitslosengeldes (Alg) bei beruflicher Weiterbildung in die geschäftspolitische Strategie einzubinden.
Die Änderungen mit Wirkung zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art, insbesondere hinsichtlich der Verweisungen auf andere Vorschriften als Folgeänderungen. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.
2 Rechtspraxis
2.1 Anordnungsermächtigung zu Eigenbemühungen
Rz. 2
Die umfassende Vorschrift des § 138 Abs. 1 eröffnet der Bundesagentur für Arbeit erhebliche gestaltende Möglichkeiten. Von herausragender Bedeutung ist aber die Entwicklung eines Regelungsgeflechts, das der Wirklichkeit des Alltags in den Agenturen für Arbeit einerseits und den objektiv zu fordernden, aber auch subjektiv leistbaren Bemühungen des Arbeitslosen andererseits gerecht wird. Dazu bedarf es einer sorgfältigen Strukturierung der vielfältigen Ansatzpunkte zur Anbahnung von Arbeitsverhältnissen oder auch nur zur Bekundung von Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit können die Vorschrift besser als der Gesetzgeber sinnvoll mit Leben füllen, ohne zusätzlichen Bürokratismus zu schaffen. Ziel der Verpflichtung zu Eigenbemühungen ist nämlich nicht in erster Linie, Arbeitslose bei nicht ausreichenden Eigenbemühungen mit einer Sperrzeit (§ 159) zu belegen, sondern deren Eigenpotenzial in den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einzubinden. Das entspricht dem Grundsatz des Förderns und Forderns.
Rz. 2a
Die Ermächtigung bezieht sich auf die nähere Bestimmung der Eigenbemühungen nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4. Sie ist weder näher spezifiziert noch eingegrenzt. Dennoch wird im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die Ermächtigung hinreichend konkret ist.
Rz. 2b
D er Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat von seinem Anordnungsrecht nach Nr. 1 bislang keinen Gebrauch gemacht. Das ist auch nicht erforderlich, weil Eigenbemühungen Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 sind. Individuelle Strategien zur Beendigung von Beschäftigungslosigkeit bedürfen keiner Leitlinien für Eigenbemühungen in einer bundesweiten Anordnung. Die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung kann auch im Verwaltungsvollzug sichergestellt werden.
2.2 Anordnungsermächtigung zur Erreichbarkeit
Rz. 3
Die Ermächtigung gibt der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, die Erreichbarkeitspflichten und Möglichkeiten des auswärtigen Aufenthalts jeweils unter Berücksichtigung des geänderten Rahmenrechts im SGB III zu gestalten. Der Arbeitslose soll Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeitnah Folge leisten können. Es kommt nicht darauf an, die Agentur für Arbeit täglich aufsuchen zu können, sondern vielmehr darauf, ihrem Vorschlag nachzukommen. Damit wird Verfügbarkeit auf den Kern des Vermittlungsgeschäfts konzentriert, nämlich der Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Vermittlungsaussichten verbessert werden müssen, bzw. dem Zusammentreffen des Arbeitslosen mit einem Arbeitgeber zur Anbahnung oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die Anordnung muss der Fortentwicklung des Rechts entsprechend Rechnung tragen. Das bedeutet eine Abkehr von überflüssigem Bürokratismus bei gleichzeitiger Gewährleistung sofortiger Aktivitäten, wenn sich eine Chance zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bietet. Bei allen Restriktionen des SGB III, insbesondere bei der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit, eröffnen sich so doch zusätzliche Freiräume für den Arbeitslosen, die er allerdings dazu nutzen muss, die eigenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu einer beruflichen Wiedereingliederung zu kommen. Herzstück für die Arbeitslosen wird allerd...