Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Versicherungspflicht außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen.
Abs. 1 Nr. 1 bezieht Jugendliche in die Versicherungspflicht ein, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das Berufsleben vorbereitet werden.
Abs. 1 Nr. 2 regelt die Versicherungspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden. Erfasst werden auch die Personen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, die als Wehrdienst Leistende gelten. Seit dem 1.7.2011 ist der Wehrdienst allerdings ausgesetzt. Seither besteht ein freiwilliger Wehrdienst, zu dem der bisherige zusätzliche Wehrdienst weiterentwickelt worden ist. Als Folge der Aussetzung des Wehrdienstes wird auch der Zivildienst als verteidigungspolitisch motivierter Wehrersatz beendet. Seine Nachfolge hat der Bundesfreiwilligendienst am 1.7.2011 angetreten. Der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz begründet aber keine Versicherungspflicht nach § 26, sondern als Beschäftigung i. S.v. § 25 Abs. 1. Abs. 1 Nr. 2 bezieht ausdrücklich den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§ 58 b Soldatengesetz) in die Versicherungspflicht ein.
Abs. 1 Nr. 4 und 5 bestimmt die Versicherungspflicht von Gefangenen und Mitgliedern geistlicher Genossenschaften bzw. ähnlichen religiösen Gemeinschaften und erfasst somit auch nicht satzungsmäßige Mitglieder von rein komplentativen Orden.
Abs. 1 Nr. 4 ist seit dem 1.8.2016 um eine Regelung ergänzt worden, die gewährleistet, dass auch die im Strafvollzug arbeitsfreien Tage innerhalb von Arbeits- und Ausbildungsabschnitten die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung begründen. Das sind die Tage an Wochenenden (Samstage und Sonntage) sowie Feiertage. Voraussetzung ist, dass es sich insoweit um arbeitsfreie Tage innerhalb zusammenhängender Arbeits- oder Ausbildungsabschnitte handelt. Die Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 betreffende Änderung zum 1.1.2019 war lediglich redaktioneller Art.
Abs. 2 bezieht den Bezug von Sozialleistungen ein. Hierunter fallen Mutterschaftsgeld, Kranken- und ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung (nach dem SGB XIV, wodurch das Versorgungskrankengeld ersetzt wurde) sowie ab 1.1.2025 Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld und Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation, Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, aber auch Ansprüche auf Krankengeld nach § 44a SGB V von Organ- bzw. Gewebespendern gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers (Abs. 2 Nr. 1). In den anderen Fällen nach den §§ 8, 8a Transplantationsgesetz oder im Zusammenhang mit einer i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen besteht Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer vergleichbaren Leistung nach Abs. 2 Nr. 2a. Abs. 2 Nr. 2b bestimmt seit dem 23.7.2015, dass der Bezug von Pflegeunterstützungsgeld von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder einem Dienstherrn eine Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung begründet. Damit wird die Versicherungspflicht von Personen in der Arbeitslosenversicherung geregelt, die ihre Beschäftigung für kurze Zeit unterbrechen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, und für diese Zeit von einer zuständigen Stelle Pflegeunterstützungsgeld beziehen. Versicherungspflicht besteht daneben bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Entscheidend ist, dass die betroffene Person unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte. Dies ist seit dem 1.8.2016 auch im Wortlaut der Vorschrift klargestellt.
Die Änderung in Abs. 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 betraf eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Aufgrund des § 452 gilt das Versorgungskrankengeld bei der Anwendung des Abs. 2 Nr. 1 als Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Damit ist sichergestellt, dass versicherungspflichtige Zeiten mit Versorgungskrankengeld für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ggf. andere beitragsabhängige Leistungen nicht verloren gehen. Die Änderung zum 1.1.2025 ist eine Folge der Regelung des Soldatenentschädigungsrechts.
Abs. 2a bezieht Kindererziehungszeiten von Kindern unter 3 Jahren in die Versicherungspflicht ein. Dies setzt voraus, dass die erziehende Person unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte. Damit ist seit dem 1.8.2016 auch im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, dass ein tatsächlicher Bezug der Entgeltersatzleistung unmittelbar vor der Kindererziehungszeit nicht erforderlich ist. Abs. ...