2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Siebte Kapitel
Rz. 2a
Das Siebte Kapitel fasst weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Nachdem die Arbeitsverwaltung durch Übertragung auf die Hauptzollämter von Aufgaben der Bekämpfung illegaler Beschäftigung entlastet worden ist, ist diese weitere Aufgabe entfallen. Auch das Arbeitsgenehmigungsverfahren steht unter dem Einfluss der Regelungen im Aufenthaltsgesetz. Einen weiteren Schwerpunkt bildet der Aktionsrahmen Dritter, z. B. privater Arbeitsvermittler.
Rz. 2b
Der Erste Abschnitt (§§ 280 bis 283) verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur Bereitstellung von Statistiken, Arbeitsmarktberichten und Forschungsergebnissen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Diese Aufgaben dienen der Information der Öffentlichkeit und der Politikberatung. Das öffentliche Interesse beschränkt sich dabei nicht allein auf wesentliche Daten zum Arbeitsmarkt zu Publikationszwecken. Eine Vielzahl von Behörden und Einrichtungen – auch unterschiedlicher bzw. gegensätzlicher politischer Ausrichtung – nutzt die Ergebnisse der Bundesagentur für Arbeit für eigene Zwecke. Noch weitergehender sind die Forderungen der Wirtschaftsforschungsinstitute, die auf die Basisdaten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) für eigene Forschungsvorhaben zugreifen möchten, auch soweit sie in Konkurrenz zu diesem und zueinander stehen. In den Statistiken sind auch die von der Bundesagentur für Arbeit erhobenen Migrationshintergründe zu berücksichtigen, die zwischenzeitlich als häufiges Vermittlungshemmnis gelten.
Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind die Regelungen für die Statistik der Bundesagentur für Arbeit seit dem 1.7.2020 den Zielen des Gesetzgebers zufolge klarer gefasst worden. Zudem wird für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zusätzlich der Migrationshintergrund zur Verfügung gestellt. Die gesetzlichen Klarstellungen hat der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, weil der gesetzgeberische Auftrag zuvor sehr allgemein gehalten war und genauerer Erläuterungen zum Umfang des Auftrags, der Datenquellen und der einzelnen Tätigkeiten entbehrte.
Rz. 2c
Verwaltungsinterne Risiken beziehen sich hauptsächlich auf die Validität der Daten. In statistischen Verfahren werden Basisdaten weitestgehend maschinell erhoben und in einem Data Ware House zur Generierung individueller Statistiken bereitgestellt. Unabhängig davon, ob das Data Ware House aus maschinellen Erhebungen in Einzelfällen oder aus manuellen Strichlisten gefüttert wird, bedarf es im Einzelfall einer korrekten Bewertung des Sachverhaltes, der als statistische Erhebungsgröße eingehen soll, und einer korrekten Erfassung im jeweiligen Datenerfassungssystem. Hierzu sind bei komplexen Sachverhalten, die eine Vielzahl unterschiedlicher Bewertungen erlauben, konkrete und detaillierte statistische Handlungsanweisungen erforderlich, deren Einhaltung systematisch überprüft werden muss. Daneben ist jedoch ein weiteres, beachtliches Risiko vorhanden, das aus dem Interessengegensatz zum Controlling in der Bundesagentur für Arbeit hervorgeht. Dezentrale Handlungsverantwortung, die über Zielvereinbarungen auch an die Einzelperson gebunden wird, bewirkt tendenziell Bewertungen der eigenen Arbeit als Zielerreichungsbeitrag und Leistungsnachweis. Die Beurteilung der Validität statistischer Erhebungen knüpft damit an die Existenz bzw. Klarheit des erfassten Sachverhaltes selbst und daneben an die fachlich-technische Umsetzung statistischer Verwaltungsvorschriften an.
Rz. 2d
Die Arbeitsmarktberichterstattung – insbesondere wenn sie fachaufsichtlich durch ein Ministerium gesteuert werden kann – und die verfassungsrechtlich geschützte Forschung sind dazu geeignet, die eingeschlagene politische und behördenintern geschäftspolitische Linie zu bestätigen oder zu widerlegen. Die Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit hat insbesondere neutral zu erfolgen, gestützt auf die Tatsachen der Statistik und ggf. Forschung des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
Rz. 2e
Der Zweite Abschnitt (§§ 284 bis 301) regelt Genehmigungen und Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Arbeitsgenehmigungsverfahren, der Berufsberatung sowie der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung. Herzstück des Genehmigungsverfahrens bleibt die Prüfung des Vorranges deutscher Arbeitnehmer (Beurteilung des Arbeitsmarktes) als Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Die Regelungen zur Berufsberatung durch Personen oder Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit knüpfen an die Möglichkeit der Untersagung bei Fehlverhalten oder Eignungsmängeln an; einen Erlaubnisvorbehalt hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die private Arbeitsvermittlung schließt Aktivitäten zur Begründung von Ausbildungsverhältnissen ein. Seit April 2002 ist der Erlaubnisvorbehalt aufgehoben. Seither dürfen private Vermittler ein Erfolgshonorar verlangen. Im Verwaltungsverfahren wird dazu der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein benutzt. § 296 trifft Regelungen zum pr...