0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) in das SGB III eingefügt.
Abs. 1 bis 4 zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Abs. 1 der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Berufsberatung unterliegt keinem Monopol der Bundesagentur für Arbeit. Berufsberatung kann auch durch natürliche oder juristische Personen oder (seit dem 1.1.2024) rechtsfähige Personengesellschaften betrieben werden. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften hat zudem die Person maßgebenden Einfluss auf das Geschäftsgebaren, die zur Leitung des Betriebes bestellt ist. § 288a stellt auf die Personen ab, die Berufsberatung betreiben. Vor ihnen sind insbesondere jugendliche Ratsuchende ggf. zu schützen. Berufsberatung ist in Anlehnung an § 30 zu definieren und umfasst demnach die Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und zu den Leistungen der Arbeits- und Ausbildungsförderung sowie der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. Die Erlaubnis, Berufsberatung betreiben zu dürfen, soll aber nicht missbraucht werden können, insbesondere indem die Berufsberatung dazu genutzt wird, Zugang zu Jugendlichen zu finden, um sie als Mitglieder für eine Vereinigung, als Kunden o. ä. zu werben. Die Untersagungsverpflichtung spiegelt den Verzicht auf ein Zulassungsverfahren für Berufsberatende.
Abs. 1 stellt heraus, dass die Agentur für Arbeit Personen, die Berufsberatung betreiben (Berufsberatende) und oder Leitern des Betriebes einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt, die Tätigkeit der Berufsberatung zu untersagen hat, wenn und soweit dies zum Schutze der Ratsuchenden erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit die Feststellungen getroffen, die eine Untersagung der Berufsberatung durch Berufsberatende erfordern, ist ihr hierüber kein Ermessen mehr eingeräumt.
Bei der Rechtsänderung zum 1.1.2024 handelt es sich der Gesetzesbegründung zu Art. 117 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz zufolge um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Abs. 2 BGB einhergeht. Es wird klargestellt, dass auch – rechtsfähige – Personengesellschaften der Untersagung der Berufsberatung nach § 288a unterfallen können.
Abs. 2 unterstellt ein Untersuchungsverfahren, in dem die Agentur für Arbeit Untersagungsgründe prüft. Die Regelung verpflichtet die Berufsberatenden und Betriebsleiter nach Abs. 1, auf Verlangen zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Auskünfte zu erteilen und die zur Belegung der Richtigkeit der Auskünfte relevanten Geschäftsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung bezweckt, die vollständige und richtige Sachverhaltsermittlung zu ermöglichen und zu beschleunigen, damit eine Untersagung ggf. kurzfristig vorgenommen werden kann. Abs. 2 Satz 2 enthält das übliche Aussageverweigerungsrecht. Es wird auf die Berufsberatenden bzw. Leiter und ihre Angehörigen begrenzt, soweit sie durch Auskünfte der Gefahr der Verfolgung nach straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Bestimmungen unterlägen. Die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit.
Abs. 3 räumt der Agentur für Arbeit die Befugnis ein, im erforderlichen Falle auch die Geschäftsräume der Berufsberatung während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Abs. 3 Satz 2 bestimmt folgerichtig, dass die Betretung zu dulden ist. Die Regelung soll insbesondere einer Verschleppung der Untersagungsverfahren nach Abs. 2 entgegenwirken.
Nach Abs. 4 hat die Agentur für Arbeit eine ausgesprochene Untersagung der Berufsberatung durchzusetzen. Nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes kann sie dies durch Zwangsgelder und Anwendung unmittelbaren Zwanges tun. Die Agenturen für Arbeit sind zur Durchsetzung des Verbotes verpflichtet, soweit ihnen das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz die Instrumente an die Hand gibt, die weitere Ausübung der Berufsberatung zu verhindern. Darüber hinaus gehende Maßnahmen, die der Agentur für Arbeit nicht ohnehin erlaubt sind, gestattet das Gesetz nicht, sie werden deshalb auch nicht von der Arbeitsverwaltung verlangt.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsätzliches
Rz. 3
§ 288a ist eine Schutzvorschrift für Ratsuchende, die sich nicht von der Agentur für Arbeit, sondern auf dem freie...