Rz. 3
§ 290 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesagentur für Arbeit kein Monopol auf die Durchführung der Berufsberatung innehat, mithin Berufsberatung durch Dritte rechtlich zulässig ist. Folgerichtig erwägt der Gesetzgeber, dass für eine solche Berufsberatung auch ein Entgelt verlangt werden könnte. Dies wird durch § 290 grundsätzlich zugelassen.
Rz. 3a
Der Gesetzgeber möchte jedoch, dass ein Entgelt von dem Arbeitgeber verlangt wird, für den ein Dritter Vermittlungsleistungen zur Ausbildung erbringt. Da eine solche Vermittlungstätigkeit nicht isoliert erbracht werden kann, sondern mit der Berufsberatung unauflöslich verbunden ist, um die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des zukünftigen Auszubildenden i. S. d. § 31 Abs. 1 berücksichtigen zu können, schließt eine Vergütung, die der Arbeitgeber für die Ausbildungsvermittlung zahlt, die Berufsberatung des Ratsuchenden ein (vgl. § 296a Satz 2). Folgerichtig kann vom Ratsuchenden nur ein Entgelt für die Berufsberatung verlangt werden, wenn sie nicht mit der Ausbildungsvermittlung verknüpft ist. Damit soll eine unabhängige Berufsberatung gewährleistet werden. Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung bilden demnach eine Einheit, bei der durch die Berufsberatung die für die spätere Ausbildungsvermittlung notwendige Vorbereitung schafft. Daraus rechtfertigt sich auch der Einschluss der Beratung in die Vermittlungsvergütung.
Rz. 4
§ 296 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes von dem Arbeitsuchenden verlangt werden kann. Das setzt einen Vermittlungsvertrag voraus. Die Vermittlungsdienstleistung umfasst nach § 296 Abs. 1 Satz 3 insbesondere auch die Berufsberatung. Daher ist es ausgeschlossen, vom Ratsuchenden ein Entgelt für eine Berufsberatung zu verlangen, wenn damit eine Arbeitsvermittlung einhergeht.
Rz. 5
§ 290 erfüllt angesichts dieser an sich klaren Rechtslage den Zweck, zu verhindern, dass ein Entgelt für eine Berufsberatung gleichwohl missbräuchlich gefordert wird, indem die Beratung von der Vermittlung nach außen hin (scheinbar) getrennt wird. Das nimmt der Gesetzgeber an, wenn Berufsberatende auch die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen betreiben. Unabhängig von einer Betrachtung im Einzelfall unterstellt der Gesetzgeber folgerichtig, dass eine isolierte Berufsberatung in solchen Fällen nicht stattfindet, die Berufsberatung vielmehr der Vermittlung zuzuordnen ist, auf die §§ 296, 296a anzuwenden sind. Die Beratung würde ohne die gesetzliche Regelung doppelt vergütet werden können. Dieser Auffassung des Gesetzgebers ist zum Schutz des Ratsuchenden uneingeschränkt zuzustimmen; denn es ist schlechthin nicht vorstellbar, dass ein Vermittlung betreibender Dritter keinen Zusammenhang zwischen der Vermittlung und der Beratung herstellt, die schon grundsätzlich eine Einheit bilden. Das Verlangen einer Gebühr ist also bereits ausgeschlossen, wenn Berufsberatende überhaupt Vermittlungsdienstleistungen zu Ausbildung oder Arbeit anbieten.
Rz. 6
Berufsberatende betreiben keine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen, wenn sie dazu rechtlich die Möglichkeit hätten, es aber tatsächlich nicht tun. Dafür wäre im Zweifel auch auf die Vergangenheit abzustellen. Es dürfte genügen, wenn innerhalb der letzten 6 Monate keine Vermittlungsdienstleistungen angeboten wurden.
Rz. 7
Die Forderung einer Vergütung ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn mit dem Ort der Berufsberatung im Zusammenhang stehenden Geschäftsräumen die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung betrieben wird. Das ist schon der Fall, wenn die Geschäftsräume vorhanden sind, in denen Arbeits- bzw. Ausbildungsvermittlung betrieben werden kann, und diese Geschäftsräume dafür auch aktiv genutzt werden, also zumindest Vermittlungsdienstleistungen angeboten werden. Ob das Angebot tatsächlich überhaupt oder in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Vermittlung wird auch bei diesen Konstellationen nur dann nicht betrieben, wenn sie aktuell nicht angeboten und in den mindestens letzten 6 Monaten weder angeboten noch tatsächlich betrieben worden ist.
Rz. 8
Räumlich mit der Berufsberatung zusammenhängende Geschäftsräume sind gegeben, wenn Beratung und Vermittlung in denselben Geschäftsräumen betrieben wird. Darüber hinaus sind räumlich zusammenhängende Geschäftsräume auch anzunehmen, wenn insgesamt eine organisatorische Einheit vorliegt, auch wenn die Geschäftsräume für die Vermittlung räumlich von denen der Beratung getrennt worden sind. Das muss zum Schutz der Ratsuchenden nicht nur angenommen werden, wenn sich die Geschäftsräume getrennt in demselben Gebäude befinden, sondern auch räumlich getrennte Geschäftsräume in einem Ort oder einer Stadt, für die gemeinsam sowohl Beratungs- als auch Vermittlungsdienstleistungen angeboten werden.
Rz. 8a
Nach dem Wortlaut ist lediglich das Verlangen gegenüber bzw. die Entgegennahme vom Ratsuchenden untersagt. Die Vorschrift ist aber dahin auszulegen, dass dieses Verbot sich au...