2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Achte Kapitel
Rz. 2a
Das Achte Kapitel enthält Pflichten zur Meldung, Anzeige, Bescheinigung, Auskunft, Mitwirkung, Duldung und sonstige Pflichten sowie eine Schadensersatzregelung bei Pflichtverletzungen. Darüber hinaus delegiert der Gesetzgeber Befugnisse auf den Verordnungs- und Anordnungsgeber. Das Kapitel verfolgt den Hauptzweck, ein möglichst reibungsloses Verfahren bei den verschiedensten Geschäftsprozessen nach dem SGB III zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hält es für geboten, über allgemeine Regelungen hinaus, z. B. die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I, bis ins Detail gehende Pflichtenkataloge aufzustellen und die Nichtbefolgung der gesetzlichen Auflagen zu sanktionieren. Die Vorschriften sind im zeitlichen Verlauf vergleichsweise stabil geblieben, sie wurden nur wenigen Änderungen unterworfen. Damit werden auch die Verwaltungsverfahren stabilisiert.
Rz. 2b
Die Regelungen sind vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 1 SGB I zu sehen. Dort wird allerdings der Leistungsträger verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zustehende Sozialleistungen einfach in Anspruch genommen und in angemessener Qualität erbracht werden. Wesentliche Teilpflichten erbringt nicht der Antragsteller, sondern erbringen Dritte, die im Achten Kapitel besonders in die Pflicht genommen werden.
Rz. 2c
Der Erste Abschnitt (§§ 309 bis 320) regelt in den §§ 309 und 310 die Meldepflicht des Leistung begehrenden Bürgers. Die Meldepflicht dient der Sicherung des Vorranges der Vermittlung vor Eingliederungsmaßnahmen und des Vorranges solcher Maßnahmen vor der Zahlung von Entgeltersatzleistungen. Wie schon bei der (erstmaligen) persönlichen Arbeitslosmeldung soll die Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung der Arbeitsagenturen unmittelbaren Zugriff auf den Leistungsberechtigten haben, um die Vorrangregelungen aus dem Ersten Kapitel auch in die Praxis umsetzen zu können. Dem entspricht auch eine Meldepflicht bei Änderung der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Meldepflicht entbindet die Agentur für Arbeit nicht davon, begründete Einzelmeldungen zu veranlassen. Unzulässig ist es demgegenüber, vielfach schematische Meldeaufforderungen im Einzelfall vorzunehmen, ohne dabei die bereits eingetretenen Versäumnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Rz. 2d
Die §§ 311 bis 314 bestimmen im Wesentlichen Bescheinigungspflichten Dritter. Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze in "Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten" geändert worden. § 311 über Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung wurde mit neuer Angabe durch dieses Gesetz zum 1.1.2024 neu gefasst. Kernelement ist aber die Arbeitsbescheinigung (§ 312). Bescheinigungspflichten als solche sind in Leistungsverfahren auch für Zwecke des internationalen Rechts selbstverständlich und unumgänglich. Das Risiko erheblichen Verwaltungsaufwands liegt bei der Verwaltung. Werden etwa 3 % der Arbeitsbescheinigungen nicht, unvollständig oder nicht eindeutig ausgefüllt bzw. werden aus anderen Gründen Rückfragen erforderlich, beschäftigen sich die Agenturen für Arbeit bereits mit hunderttausenden Einzelbescheinigungen. Das Ausmaß der Arbeitsbescheinigungen ist etwas reduziert, nachdem im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, durch die die Arbeitslosenhilfe entfallen ist, keine Arbeitsbescheinigung erforderlich ist (aber andere Bescheinigungspflichten gelten). Dennoch ist es von großer Bedeutung geblieben, dass nicht nur die Pflicht zur Bescheinigung gesetzlich normiert wird, sondern darüber hinaus Detailregelungen zum Inhalt für den Pflichtigen und zur vordruckmäßigen Gestaltung durch die Arbeitsverwaltung in das Gesetz aufgenommen werden. Durch zunehmende Technisierung ermöglicht die Arbeitsverwaltung auch elektronische online-Bescheinigungsverfahren. Im Zuge der Digitalisierung ist damit zu rechnen, dass Bescheinigungen für den Anspruch auf Alg der Bundesagentur für Arbeit elektronisch übermittelt werden oder ein Datenabrufverfahren eingerichtet wird. § 313a wurde durch das o. a. Gesetz in "Bescheinigungsverfahren" umbenannt. Generell wird der elektronische Bescheinigungsweg eröffnet.
Rz. 2e
Der Gesetzgeber ist aber auch zu Detailregelungen aufgefordert, die gewährleisten, dass Bescheinigungen letztlich zeitgerecht bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorliegen. Dazu gehören Fragestellungen zur Beschaffung bzw. Vorlage des Vordruckes, zum Zeitpunkt der Erstellung und Aushändigung. Bei einer Massenverwaltung sind solche Fragen von erheblicher Bedeutung und deshalb im Achten Kapitel geregelt.
Rz. 2f
Die §§ 315 bis 319 des Ersten Abschnittes regeln umfassend Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Die Regelungen zielen darauf ab, Missbrauch von Leistungen der Arbeitsförderung zu vermeiden. Einerseits sollen alle an einem Leistungsverfahren mittelbar oder unmittelbar Beteiligten zur Anzeige bzw. Mitwirkung verpflichtet werden, auch insoweit, als es um die Auswertung von Dat...