Rz. 18
Abs. 3 Satz 1 erlaubt es den Agenturen für Arbeit, Arbeitslose zu einer konkreten Tageszeit zur Meldung zu bitten. Damit kann den individuellen Steuerungssystemen zur Kundenbetreuung, z. B. die terminierte Beratung oder Antragsannahme, aber auch den Terminfolgen für ärztliche oder psychologische Untersuchungen Rechnung getragen werden. Der Arbeitslose hat einen nach Tag und Tageszeit bestimmten Termin auch grundsätzlich einzuhalten und wahrzunehmen. Kann er der Meldepflicht erst verspätet oder zu einer anderen Uhrzeit an demselben Tag nachkommen, trägt er zunächst unabhängig von den Gründen dafür das Risiko, dass dadurch der Meldezweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine anberaumte Untersuchung wegen weiterer Untersuchungstermine an demselben Tag nicht mehr durchgeführt oder eine kurzfristig zu besetzende Arbeitsstelle nicht mehr angeboten werden kann. Arbeitslosen ist daher zu raten, eine Änderung der Tageszeit mit der Agentur für Arbeit vorher abzustimmen, um dem Risiko eines Meldeversäumnisses trotz wahrgenommener Vorsprache zu entgehen. Kann der Meldezweck an demselben Tag auch zu einer anderen Uhrzeit erreicht werden und erscheint der Arbeitslose persönlich, kommt es auf den Grund seines Erscheinens zur anderen Uhrzeit nicht an. Das Erreichen des Meldezwecks ist durch die Agenturen für Arbeit sorgfältig zu prüfen, dabei sollte nicht kleinlich verfahren werden. Selbst bei Austerminierung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten müsste dem Arbeitslosen Gelegenheit gegeben werden, im Anschluss daran seiner Meldepflicht noch nachzukommen. Das gilt lediglich nicht bei umfassenden, auf längere Zeit angesetzte Beratungs- und Untersuchungstermine.
Rz. 18a
Eine Einladungsdichte von nahezu einer Meldeaufforderung pro Woche ist im begründeten Einzelfall zwar nicht zu beanstanden. Die Abfolge von siebenmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand verstößt jedoch gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R).
Rz. 19
In der Meldeaufforderung muss die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen darauf hinweisen, dass er, sofern ein Termin zur Vorsprache oder Untersuchung vorgegeben wurde, auch seiner Meldepflicht genügen kann, wenn er an demselben Tag zu einer anderen Uhrzeit vorspricht. Jedenfalls muss die Agentur für Arbeit ausdrücklich darauf hinweisen, wenn der Meldezweck zu einer anderen Uhrzeit nicht erreicht werden kann. Das dürfte kein regelmäßiger Praxisfall sein.
Rz. 20
Eine persönliche Vorsprache an einem späteren Tag genügt der Meldepflicht nicht, auch nicht, wenn der Meldezweck noch erreicht werden kann und tatsächlich erreicht wird. Dies hat das BSG in seiner Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Das BSG hat ausgeführt, dass der Begriff "am selben Tag" fest bestimmt ist, er ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem damit zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kann eine Meldung am Folgetag nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden (BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 11 AL 30/10 R). Aus der Rechtsentwicklung sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer Gesetzeslücke. § 309 entspricht nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in § 132 Abs. 1 und 2 AFG i. V. m. § 5 Satz 2 der Meldeanordnung v. 14.12.1972 (ANBA 1973 S. 245). Die Begrenzung einer sanktionslosen Nachholung der Meldung nur am selben Tag ist demzufolge mithin bewusst in das SGB III übernommen worden. Im Übrigen fehlt es für eine analoge Anwendung des § 309 Abs. 3 Satz 2 auch an einer Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte, die Meldung am selben Tag ist etwas anderes als das Aufsuchen der Beklagten an einem späteren Tag. Ebenso wie zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage eingeführt werden dürfen, obwohl jeder Stichtag auch nach ständiger Rechtsprechung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, können Vorschriften einzelne Personengruppen begünstigen und andere von der Begünstigung ausnehmen. Daran, dass die Datumsgleichheit ein – leicht überprüfbares – sachliches Kriterium darstellt, um den Versicherten vor Rechtsnachteilen zu bewahren, hat das BSG keinen Zweifel; eine willkürlich unterschiedliche Behandlung liegt nicht vor. Es konnte deshalb im entschiedenen Verfahren dahinstehen, ob der Zweck der Meldung i. S. d. § 309 Abs. 3 Satz 2 auch durch die Vorsprache der Klägerin am nächsten Tag noch hätte erreicht werden können. Die mögliche Zweckerreichung kann allenfalls bei der Frage eine Rolle spielen, ob die festgestellte Sperrzeit von einer Woche von unverhältnismäßiger Dauer ist.
Rz. 21
Abs. 3 Satz 2 beugt Verzögerungen im Verwaltungsverfahren in Fällen der arbeitsunfähigen Erkrankung zum Meldetermin vor. Der Arbeitslose muss Arbeitsunfähigkeit nur auf vorausgegangenes Verla...