Rz. 2
Bei § 312a handelt es sich um eine Rückgriffsvorschrift, die es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen soll, ihren eigenen Bescheinigungs- bzw. Meldepflichten nach internationalem Recht nachzukommen. Dazu wird dem Arbeitgeber auferlegt, für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts eine gesonderte Arbeitsbescheinigung auszustellen. Ergänzend dazu ist in § 404 Abs. 2 ein Bußgeldtatbestand für den Fall eingefügt worden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 enthält die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bescheinigung. Sie entsteht durch ein entsprechendes Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. Damit erreicht der Gesetzgeber, dass ein Arbeitgeber nicht jeweils initiativ prüfen muss, ob der eine Bescheinigung zu erstellen hat. Unter Umständen weiß er nichts darüber, dass sein (ehemaliger) Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem anderen Staat geltend gemacht hat.
Rz. 4
Die Verpflichtung des Arbeitgebers reicht nur soweit, wie auch die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nach Art. 54 VO (EG) Nr. 987/2009 selbst zur Bescheinigung reicht. Zusätzlich ist die Bescheinigungspflicht auf Tatsachen begrenzt, deren Kenntnis für die Entscheidung des anderen Staates über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit notwendig ist. Damit wird dem Arbeitgeber eine Bescheinigungspflicht nur in unumgänglichem Mindestumfang auferlegt.
Rz. 5
Abs. 1 Satz 2 verpflichtet den Arbeitgeber, einen von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Vordruck zu nutzen. Damit wird insbesondere erreicht, dass alle notwendigen Angaben abgefragt werden. Nach der Gesetzesbegründung können spezielle Angaben gegenüber dem ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich werden, etwa über Zeiten der Geringfügigkeit einer Beschäftigung, eines Arbeitsentgeltes oberhalb der Bemessungsgrenze nach deutschem Recht oder zum Nettoentgelt. Diese Regelung wird zum 1.1.2023 entbehrlich und deshalb aufgehoben (vgl. § 313a Abs. 1 n. F.).
Rz. 6
Abs. 1 Satz 3 weitet die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers pauschal aus und gewährleistet damit, dass einerseits nicht zahlreiche gleichartige Bescheinigungspflichten geregelt werden müssen und andererseits, dass eine Bescheinigung nicht daran scheitert, dass für einen speziellen Bereich keine Rechtsgrundlage dafür existiert. Maßstab ist stets eine Bescheinigungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Ihr folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers.
Rz. 7
Abs. 1 Satz 4 schützt den Arbeitgeber vor einer Pflicht zur Bescheinigung von Tatsachen, über die er keine Daten mehr hat, weil er insoweit nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Das hat zur Folge, dass es sich in diesem Falle der subjektiven Unmöglichkeit nicht um eine Ordnungswidrigkeit handeln kann.
Rz. 7a
Bei der Änderung des Abs. 1 durch das BUK-Neuorganisationsgesetz handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung ohne Veränderung des materiellen Gehalts der Vorschrift. Die Änderung ist nicht nachvollziehbar, weil sie keinen systematischen, sondern nur punktuellen Charakter aufweist.
Rz. 8
Abs. 2 weitet die Bescheinigungspflicht wie die zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung auf die Auftraggeber von Heimarbeitern und die Justizvollzugsanstalten aus und vermeidet damit eine Bescheinigungslücke.
Rz. 8a
Bei den Änderungen mit Wirkung zum 1.1.2023 handelt es sich der Gesetzesbegründung zufolge um redaktionelle Folgeänderungen zur Neufassung der Vorschriften zum elektronischen Bescheinigungsverfahren (§ 313a) bzw. zur Neufassung des § 312.
Es handelt sich demnach um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der VO (EU) 2016/679.