0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 im Wesentlichen (einschließlich der Überschrift) neu gefasst (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2). Abs. 1 Satz 2 wurde nur redaktionell geändert.
Zuvor waren die Überschrift und Abs. 1 Satz 1 bereits durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 geändert worden. Abs. 1 war zum 1.5.2002 erneut geändert worden durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467). Abs. 2 wurde zum 1.1.2002 angefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).
Abs. 1 und 2 zum 1.1.2009 redaktionell geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 und mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 318 regelt die Auskunftspflichten von Teilnehmern, Arbeitgebern und Trägern im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, die auf eine anschließende Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.
Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber und Träger zu leistungsrechtlich relevanten Auskünften im Zusammenhang mit der bei ihnen durchgeführten Maßnahme. Diese beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und unverzügliche Mitteilungen über leistungsrelevante Änderungen.
Abs. 2 verpflichtet (ehemalige) Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45, seit dem 1.7.2020 auch an Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben zur Auskunft gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Träger der Maßnahme über den Eingliederungserfolg und weiteren Auskünften im Zusammenhang mit der Qualitätsprüfung nach § 183 sowie zur Duldung einer Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger. Die Träger werden verpflichtet, ihre Beurteilungen der Agentur für Arbeit zu übermitteln und monatlich Fehlzeitenmeldungen abzugeben.
Die Änderungen der Vorschrift zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren.
Bei den Rechtsänderungen durch das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze handelt es sich der Gesetzesbegründung zufolge um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet Arbeitgeber und Träger, bei denen eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:
- Maßnahme der beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
- Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- berufsvorbereitende Maßnahme,
- Maßnahme der Benachteiligtenförderung (§§ 74 ff.).
Rz. 4
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den Zeitraum der Maßnahme selbst, aber auch darüber hinaus im Nachgang zur Maßnahme und besteht gegenüber den Agenturen für Arbeit, von denen der jeweilige Teilnehmer betreut wird.
Rz. 5
Die Regelung normiert zweierlei Verpflichtungen: zum einen die Erteilung von Auskünften über leistungsrechtlich erhebliche Tatsachen (Rechtmäßigkeitskontrolle), zum anderen eine Mitteilungspflicht über leistungsrechtlich erhebliche Änderungen.
Rz. 6
Soweit die Regelung zur Auskunft verpflichtet, bezieht sich dies nicht allein auf die Antwort auf einzelne Auskunftsbegehren, sondern auch auf generelle Auskünfte in Form von Mitteilungen. Der Gesetzgeber hat vorsichtig formuliert. Die Auskünfte sollen zwar Tatsachen wiedergeben, also keine Vermutungen oder Spekulationen sein. Diese müssen aber nicht leistungsrechtlich erheblich sein. Diese Bewertung wird der Agentur für Arbeit überlassen. Diese können auch Auskünfte verlangen, die gerade die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestätigen (z. B. Teilnehmer- und Teilnahmeübersichten).
Der Teilnehmer zeigt Verhaltensauffälligkeiten. Die Agentur für Arbeit bewertet, ob der Teilnehmer aus der Maßnahme zu nehmen ist. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist (aktiv und unverzüglich) durch den Arbeitgeber bzw. dem Träger der Maßnahme mitzuteilen.
Sinn der Vorschrift ist vor allem eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit über Tatsachen, die leistungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung begründen könnten und weniger die Bestätigung leistungsberechtigender Tatsachen. In diesem Sinne haben Arbeitgeber und Träger Beobachtungen mitzuteilen, die leistungsrechtlich relevant sein könnten. Das können z. B. wiederholte stundenweise Fehlzeiten sein, die auf einer Beschäftigung be...