2.1 Arbeitnehmer
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die örtlichen Zuständigkeiten bezogen auf die Berechtigtengruppen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger entsprechend der früheren Systematik des Gesetzes, die zum 1.4.2012 mit einer Untergliederung nach Bedarfslagen aufgegeben worden ist. Ausnahmen hiervon sind die Leistungen an Arbeitnehmer, an deren Erbringung der Arbeitgeber in erheblichem Umfang mitzuwirken hat (wie z. B. auch bei der ab 1.4.2024 neuen Leistung Qualifizierungsgeld, die deswegen auch schon in Abs. 1 Satz 1 von der dort geregelten Zuständigkeit im Wortlaut der Vorschrift ausgenommen wird), und das Insolvenzgeld wegen der Mitwirkungspflichten des Insolvenzverwalters.
Rz. 4
Abs. 6 trägt der Eigenverantwortung der Bundesagentur für Arbeit Rechnung. Es sollte geprüft werden, ob die Zuständigkeitsregelungen nicht weiter vereinfacht werden können. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit sollte im Rahmen seiner Organisationshoheit unabhängig von gesetzlichen Regelungen festlegen dürfen, welche Dienststelle zweckmäßigerweise und unter Wirtschaftlichkeitsaspekten welches Spektrum an Dienstleistungen erbringt. Als moderner Dienstleister am Arbeitsmarkt wird die Bundesagentur für Arbeit dafür Sorge tragen, dass Dienstleistungen nicht ohne die notwendige Kundenorientierung allein unter Kostengesichtspunkten im Angebot der Agenturen für Arbeit zurückgefahren werden (vgl. Rz. 16 ff.). Schon jetzt werden allerdings Aufgabenbereiche ohne oder mit geringer Kundenpräsenz in zentraleren Einheiten als den Agenturen für Arbeit angesiedelt.
Rz. 5
Abs. 1 stellt auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers bei Eintritt der die Leistung begründenden Tatbestände ab (anders in § 324: Ereignis). Die Formulierung zielt auf die Zuständigkeit zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dem Arbeitnehmer ist eine vorherige Meldung nicht verwehrt (vgl. sogar § 38 Abs. 1). Es ergibt aber keinen Sinn, Zuständigkeiten schon festzulegen, obwohl noch gar nicht feststeht, dass Leistungen überhaupt begehrt werden, oder zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine Leistungen in Betracht kommen. An der Grundregel ändert sich nichts, wenn sich der Arbeitnehmer nach einer Leistungsunterbrechung wieder meldet, um Leistungen zu beantragen, und er zwischenzeitlich umgezogen ist. Ein Fall nach Abs. 2 liegt dann nicht vor. Die Frage des Wohnsitzes richtet sich nach § 30 SGB I; ersatzweise ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Der Wohnsitz ist dort, wo der Betroffene eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung (bzw. Aufenthalt) beibehalten und benutzen wird. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Gegebenheiten an (Lebensmittelpunkt), über die im Zweifel der Antragsteller am besten Auskunft erteilen kann, nicht jedoch auf amtliche Meldungen (polizeilicher Wohnsitz). Diesen kommt nur Indizwirkung zu. Dies gilt bei allen schwierigen Fällen wie Ferienwohnungen, kein Wohnsitz, mehrere Wohnsitze usw. Unter Praktikabilitätsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns festlegt, weil abweichend davon dann nur noch der Fall nach Abs. 2 in Betracht kommt (Antrag auf Zuständigkeitswechsel). Rechtliche Probleme oder praktische Schwierigkeiten sind mit diesem Handling der Bundesagentur für Arbeit bislang nicht bekannt geworden.
Rz. 6
Eine Antragstellung bei einer örtlich nicht zuständigen Dienststelle ist im Hinblick auf § 16 SGB I nicht schädlich. Der Antrag wird von dort an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet (insbesondere an die zuständige Agentur für Arbeit).
2.2 Zuständigkeitswechsel bei Arbeitnehmern
Rz. 7
Jeder Arbeitnehmer kann sein Bewerberangebot im gesamten Bundesgebiet platzieren. Die Agenturen für Arbeit führen Bewerberangebote im regionalen und überregionalen Ausgleich auch für ortsferne Arbeitnehmer. Im Übrigen sind die maschinell (digital) geführten Job-Börsen ohnehin bundesweit organisiert und ausgelegt. Abs. 2 zielt aber nicht darauf, sondern auf den Fall, dass der Arbeitslose tatsächlich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von einem persönlichen Wiedereingliederungserfolg in einen anderen Bezirk verlegen will. Es ist kaum denkbar, dass eine Agentur für Arbeit einen Antrag ablehnt, mit dem die Zuständigkeit einer anderen Agentur für Arbeit nach Abs. 2 begehrt wird. Zuständig für diese Entscheidung ist die Agentur für Arbeit nach Abs. 1, also die abgebende Agentur für Arbeit. Ein gesetzlicher Zuständigkeitswechsel findet hingegen nicht statt. Dieser ist nur denkbar, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort zugunsten eines Wohnsitzes aufgegeben wird; denn nach der eindeutigen gesetzlichen Formulierung ist der Zuständigkeit nach dem Wohnsitz nach Abs. 1 Satz 1 klar der Vorrang vor derjenigen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt in Abs. 1 Satz 2 eingeräumt und auf die Zeit befristet, für die sich der Arbeitnehmer nicht an seinem Wohnsitz aufhält. Die Beschränkungen des Abs. 2 auf Fälle, in denen nach der Arbeitsmarktlag...