0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1, 2 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) geändert.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).
Abs. 1 bis 3 und 5 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurden Abs. 1, 2 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) geändert.
Abs. 1 bis 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
Abs. 1, 2 und 4 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurden die Abs. 1 bis 3 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt Ersatz- und Erstattungspflichten insbesondere zur Behebung von Doppelversicherungen. Abs. 1, 2 und 5 gelten mit Einschränkungen auch für die Sozialversicherung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II), zum Teil besteht gleichwohl kein Beitragserstattungsanspruch.
Abs. 1 betrifft Krankenversicherungsverhältnisse. Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Empfänger von Arbeitslosengeld zum Ersatz der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum, für den die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung rückwirkend aufgehoben und der Leistungsempfänger zur Erstattung verpflichtet worden ist. Nach dem Wegfall des Unterhaltsgeldes als Leistung zum Lebensunterhalt während der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung gilt die Regelung des Abs. 1 nur noch für das Arbeitslosengeld (Alg). Das ist seit dem 1.8.2016 auch im Wortlaut der Vorschrift dokumentiert. Die Ersatzpflicht gilt auch für Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen (Abs. 1 Satz 5), soweit die Bundesagentur für Arbeit diese für den Leistungsbezieher entrichtet hat. Das für diesen Zeitraum begründete Krankenversicherungsverhältnis bleibt insoweit unberührt. Ist dagegen für den ganzen oder einen Teil des betroffenen Zeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei derselben oder einer anderen Krankenkasse begründet worden, z. B. wegen der Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, wird diejenige Stelle zur Erstattung der Beitragszahlungen an die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Alg bzw. anderer Tatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten hat (Abs. 1 Satz 2). In einem solchen Fall bleibt das weitere, "neue" Versicherungsverhältnis richtigerweise unberührt, abgewickelt wird lediglich die zu lange Dauer des Versicherungsverhältnisses aufgrund des Bezuges von Alg. Für die Überschneidungszeit entfällt die Ersatzpflicht des Leistungsempfängers, denn die zu Unrecht erbrachten Beiträge werden der Bundesagentur für Arbeit ja schon von der Krankenkasse erstattet.
Ist jedoch ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei einer zweiten Krankenkasse begründet worden und hat die Krankenkasse, die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit wegen der Krankenversicherung der Leistungsempfänger bei Bezug von Alg erhalten hat, aus dem Krankenversicherungsverhältnis Leistungen für den Überschneidungszeitraum erbracht, muss die Krankenkasse die Beiträge nicht erstatten (Abs. 1 Satz 3).
Abs. 1 Satz 4 legt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das den Gesundheitsfonds verwaltet, und der Bundesagentur für Arbeit eine Vereinbarung über das Erstattungsverfahren nahe.
Abs. 2 sieht einen umfassenden Ersatz der von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Versicherungsbeiträge vor bei
- der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 2 Satz 1),
- der Gewährung von Übergangsgeld durch einen beitragspflichtigen Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 1),
- der Zuerkennung von Übergangsgeld von einem Träger der ges...