Rz. 7
Abs. 2 bestimmt ein Entgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme, wenn im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr als praktischer Helfer nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten bzw. eine Zeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zurückgelegt wird.
Ein Jugendfreiwilligendienst in diesem Sinne wird ganztägig überwiegend praktisch in Hilfstätigkeit bei gemeinwohlorientierten Einrichtungen mit pädagogischer Begleitung und Lernzielen ausgeübt. Dadurch werden u. a. die sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen des Jugendlichen gefördert, beim freiwilligen ökologischen Jahr durch Einsatz in geeigneten Stellen und Einrichtungen, die im Umwelt- und Naturschutz (einschließlich Bildung) nachhaltig tätig sind. Hier dient die pädagogische Begleitung der Stärkung von umweltbewusstem Verhalten.
Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2024 im Bundesgebiet West 3.535,00 EUR, im Bundesgebiet Ost 3.465,00 EUR. Fehlt es an einem vorausgegangenen Versicherungspflichtverhältnis, kann dagegen nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Freiwillige im Jugendfreiwilligendienst sind nur Personen, die den Dienst gegen unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld verrichten (Geldersatzleistungen sind möglich). Das Taschengeld darf 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz bestehen Sonderbestimmungen in Bezug auf das angemessene Taschengeld. Anders als früher Zivildienstleistende als sonstige Versicherungspflichtige werden Personen im Bundesfreiwilligendienst als Beschäftigte versicherungspflichtig (§ 25 Abs. 1). Versicherungspflicht liegt auch bei geringfügiger Beschäftigung vor (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).
Rz. 8
Unmittelbarkeit i. S. d. Vorschrift liegt noch vor, wenn zwischen dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Beginn des Jugendfreiwilligendienstes nicht mehr als ein Monat liegt.
Rz. 8a
Abs. 2 Satz 2 lässt zu, dass der Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst unterbrochen wird, ohne die Förderung nach § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zu verlieren, die in § 344 Abs. 2 umgesetzt wird. Die Unterbrechungszeit des Jugendfreiwilligendienstes darf maximal 6 Monate betragen. Bei einer längeren Unterbrechungszeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die zuvor relevante Bindung an ein Versicherungspflichtverhältnis so abgeschwächt ist, dass der praktische Helfer arbeitsförderungsrechtlich so zu behandeln ist wie ein Jugendlicher, der Jugendfreiwilligendienst ohne ein unmittelbar vorausgegangenes Versicherungspflichtverhältnis leistet. Auch ein Bundesfreiwilligendienst kann in Abschnitten geleistet werden; hierzu trifft das Arbeitsförderungsrecht keine einschränkenden Regelungen.
Rz. 8b
In Fällen der Fortsetzung eines Jugendfreiwilligendienstes nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten wird zwar die Fortsetzungszeit nicht mehr von Abs. 2 mit der Folge erfasst, dass der Zeitraum auch in die Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeht, wenn er vom Bemessungszeitraum nach § 150 erfasst wird. Das gilt jedoch nicht für die Zeit vor der Unterbrechung des Jugendfreiwilligendienstes, für die Abs. 2 erfüllt war.