Rz. 3

Bei freiwilliger Weiterversicherung wird der Versicherte alleiniger Beitragsschuldner gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. § 345b bestimmt die Bemessungsgrundlage für den Beitrag. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist i. S. d. Satzes 1 begründet, wenn die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, i. d. R. die für den Wohnsitz, bei Auslandsbeschäftigten die für den letzten Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit, auf Antrag des Versicherten das Versicherungspflichtverhältnis (durch Verwaltungsakt) festgestellt hat. Das Versicherungspflichtverhältnis konnte nicht für eine Zeit vor dem 1.2.2006 begründet werden, danach kann es nicht für Zeiten vor dem Eingang des Antrages auf freiwillige Weiterversicherung bei der Agentur für Arbeit beginnen.

 

Rz. 4

Die freiwillige Weiterversicherung ist unmittelbar an die Zahlung von Beiträgen geknüpft. Gerät der Versicherte in einen Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten, erlischt das Versicherungspflichtverhältnis (vgl. § 28a Abs. 5). Im Gegenzug kann mit der freiwilligen Versicherungspflichtzeit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld teilweise oder ganz erfüllt werden (vgl. § 142).

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