Rz. 11
Abs. 3 stellt den Arbeitnehmer, aber nur diesen, versicherungsfrei, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Abs. 3 ist zugleich eine Schutzvorschrift für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Lebensalter sich in der Nähe des Regelrentenalters bewegt. Ein Arbeitgeber könnte aus wirtschaftlichen Gründen an Stelle dieser Arbeitnehmer die aufgrund ihres Lebensalters versicherungsfreien Arbeitnehmer beschäftigen und dadurch den Beitrag zur Arbeitsförderung einsparen. Durch die Fiktion des Abs. 3 wird ihm der daraus resultierende wirtschaftliche Vorteil genommen. Damit werden zugleich Wettbewerbsverzerrungen vermieden.
Die Entrichtung eines Arbeitgeberanteils für Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze arbeitslosenversicherungsfrei sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil v. 13.12.2022, B 12 R 3/21 R).
Rz. 12
Seit dem 1.1.2008 ändert sich das Alter, mit dem Versicherungsfreiheit eintreten kann, entsprechend der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. An diese stufenweise Anhebung ist die Regelung des Abs. 3 angepasst worden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers nach dieser Regelung besteht weiterhin erst dann, wenn der Beschäftigte aus Altersgründen versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung ist. Abs. 3 ist nicht anwendbar, wenn der versicherungsfreie Arbeitnehmer im Regelrentenalter auch aus einem anderen Grund versicherungsfrei ist.
Rz. 13
Die Verweisung auf die Vorschriften des SGB IV stellt sicher, dass die Beschäftigung hinsichtlich des Beitragsverfahrens behandelt wird wie jede andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch. Damit begünstigt der Gesetzgeber die effektive Abwicklung der Beitragsverfahren und vermeidet Sonderverfahren.
Rz. 14
Zu den Meldepflichten des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die den Arbeitgebern drohenden Bußgeldvorschriften mit Bußgelddrohungen bis zu 50.000,00 EUR vgl. die Komm. zu §§ 28a bis 28r sowie § 111 SGB IV.
Rz. 15
Für die Personen, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze für die Altersrente versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu tragen, den er zu tragen hätte, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. Insofern ändert sich für den Arbeitgeber durch das Erreichen der Regelaltersgrenze nichts. Allerdings stellt Abs. 3 Satz 3 den Arbeitgeber als Folge zur Verabschiedung des Flexirentengesetzes für die Zeit v. 1.1.2017 bis 31.12.2021 von der Beitragstragung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen frei. Dies soll Arbeitgeber dazu ermutigen, den betroffenen Personenkreis über das Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente hinaus zu beschäftigen.
Rz. 16
In verständiger Auslegung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 ist der Begriff des "Lebensjahres" dahingehend auszulegen, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der "Regelaltersgrenze" für den Anspruch auf Regelaltersrente endet. Dieser Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 1 korrespondiert zudem mit dem Ausschluss von Arbeitslosengeld an Personen nach § 136 Abs. 2 sowie der veränderten Beitragserhebung bei solchen beschäftigten Personen nach § 346 Abs. 3 (SG Frankfurt, Urteil v. 27.3.2023, S 15 AL 135/22).