0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Wirkung zum 1.1.1998 wurde Abs. 1 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) und erneut durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert.
Durch das Gesetz zur Reform arbeitsmarktpolitischer Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2003 geändert.
Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden Abs. 2 bis 5 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB III-ÄndG) v. 22.12.2007 (BGBl. I S. 3245) und erneut mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) und nochmals durch das 8. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 20.12.2008 (BGBl. I S. 2860) geändert.
Zum 1.7.2008 Abs. 4a eingefügt, Abs. 5 ergänzt durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.05.2008 (BGBl. I S. 873).
Abs. 3 und 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurde mit Wirkung zum 1.8.2012 Abs. 4b eingefügt und Abs. 5 danach angepasst. Damit ist die Beitragszahlung für Organspender mit Ausfall von Arbeitseinkünften umfasst.
Abs. 4a und Abs. 5 wurden durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) mit Wirkung zum 1.1.2015 geändert.
Abs. 4b wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) geändert.
Abs. 4a und 5 wurden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Abs. 4a wurde durch das Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, an wen und ggf. unter Anwendung welchen Verfahrens derjenige, der Beiträge zur Arbeitsförderung für sonstige versicherungspflichtige Personen zu tragen hat, die Beiträge zu zahlen hat.
Die Beiträge für Versicherte in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder der Jugendhilfe sind an die Einzugsstelle zu zahlen (Abs. 1).
Die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende, Gefangene, Bezieher von Sozialleistungen und Krankentagegeld sind an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen (Abs. 2 bis 4). Das ist für erziehende Personen wieder der Fall, nachdem die Beendigung der Verpflichtung des Bundes zur Beitragszahlung für diesen Personenkreis im 6. SGB III-ÄndG durch das 7. SGB III-ÄndG wieder rückgängig gemacht wurde.
Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld haben die privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, sie können die Beiträge über eine gemeinsame Einrichtung abführen. Mit dieser kann die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren regeln. Zahlen die Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge selbst, müssen sie 10 % des Beitrags zusätzlich als Verwaltungskostenpauschale für die Bundesagentur für Arbeit abführen. Dadurch soll die Zahlung über eine gemeinsame Einrichtung gefördert werden (Abs. 4).
Die Änderung der Abs. 3 und 4 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit haben die Beitragspflichtigen auch für die Personen i. S. von §§ 8, 8a TPG zu tragen und zu zahlen (Abs. 4b). Auch hier greift eine Vereinbarung nach Abs. 4a Satz 2.
Abs. 4a bestimmt die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für eine Pflegeperson wegen der Pflege eines nahen Angehörigen bzw. ab 2017 auch einer sonstigen Person nach § 26 Abs. 2b oder bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld an die Bundesagentur für Arbeit. Die relevanten Verbände, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) dürfen das Verfahren zur Beitragsabrechnung und -zahlung mit der Bundesagentur für Arbeit durch Vereinbarung regeln. Versicherungspflichtzeiten nach Abs. 2b am 31.12.2016 bleiben für die Dauer der Pflegezeit über dieses Datum hinaus versicherungspflichtige Zeiten (vgl. § 446 Abs. 1). Insoweit sind auch Abs. 4a Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 a. F. über den 31.12.2016 hinaus anzuwenden.
Abs. 4b eröffnet den betroffenen Verbänden, Stellen und Ämtern ebenfalls die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Beitragszahlung und das Verfahren abzuschließen. Gegenstand sind die Versiche...