Rz. 9
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ermächtigen jeweils zur Vornahme einer Pauschalberechnung für die Beiträge der Wehr- und Zivildienstleistenden, die der Bund zu tragen hat, sowie für die Gefangenen, die die Länder zu tragen haben. Die Ermächtigungen betreffen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Regelungen dienen der Entbürokratisierung bei der Beitragsberechnung und beim Beitragseinzug.
Rz. 10
Abs. 2 Nr. 1 ermächtigt zur Pauschalierung der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende. Die Pauschalierung muss für diese beiden Personengruppen getrennt vorgenommen werden. Die zuständigen Ministerien für Finanzen, Verteidigung und Familie müssen zustimmen. Nachdem die allg. Wehrpflicht ausgesetzt worden ist und der Zivildienst durch den Bundesfreiwilligendienst ersetzt wurde (vgl. auch § 344 Abs. 2), wird die Bedeutung der Vorschrift zu überprüfen sein.
Rz. 11
Die Ermächtigung erlaubt eine Rechtsverordnung über eine Pauschalberechnung sowie über die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung. Die Ermächtigung wird dadurch erweitert, dass Besonderheiten berücksichtigt werden dürfen, die sich aus der Zusammensetzung der Wehr- und Zivildienstleistenden in Bezug auf das Alg ergeben können. Das bedeutet, dass in die Pauschalberechnung auch einfließen kann, in welchem Umfang durch die beiden Personenkreise die Anwartschaftszeit für das Alg erfüllt werden wird und welche Bemessungsgrundlage maßgebend sein wird. Dahinter steht die grundsätzliche Überlegung, dass das Ausgabevolumen durch das Beitragsaufkommen gedeckt werden soll. Dagegen ist es selbstverständlich, dass die Durchschnittszahl der versicherungspflichtigen Dienstleistenden geschätzt werden muss. Allerdings dürfte dies nach der Einbeziehung jeglichen Dienstes in die Versicherungspflicht nicht mehr zulässig sein.
Rz. 12
Aufgrund der Ermächtigung ist die Gesamtbeitragsverordnung v. 8.1.1998 (BGBl. I S. 60) i. d. F. v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) ergangen. Danach wird jeweils ein Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr entrichtet, in dem der Dienst geleistet worden ist. Damit ist das jeweilige Beitragsjahr definiert. Es werden jeweils Abschläge zur Mitte eines Quartals fällig, der Gesamtbeitrag für ein Beitragsjahr am 31.3. des Folgejahres. Die Auswirkungen der Aussetzung der Wehrpflicht gehen automatisch in die Verordnung ein, weil die Anzahl der Diensttage der versicherungspflichtigen Wehrdienst- und Zivildienstleistenden der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.
Rz. 13
Abs. 3 ermächtigt zu einer Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder. Darüber hinaus darf die Zahlungsweise geregelt werden. Die Ermächtigung ist durch die Gefangenen-Beitragsverordnung v. 3.3.1998 (BGBl. I S. 430) i. d. F. v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) umgesetzt worden.
Rz. 13a
Die Verordnungen enthalten im Wesentlichen die Berechnungsgrundlagen und Zahlungsmodalitäten. Der Beitragsberechnung für Gefangene wird im Grundsatz das Verhältnis von versicherungspflichtigen Tagen im Wesentlichen mit Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung zu allen Arbeitstagen eines Kalenderjahres zugrunde gelegt, um den Beitrag anhand der Bemessungsgrundlage und des Beitragssatzes zu errechnen.