2.1 Ermächtigung

 

Rz. 3

§ 352a ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zunächst zur Regelung des Antragsverfahrens. Die Notwendigkeit einer Antragstellung kann dabei durch die Anordnung nicht abbedungen werden. Im Übrigen umfasst die Ermächtigung das gesamte Verfahren, dazu gehören insbesondere die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit, die vorzulegenden Unterlagen und die Entscheidung über den Antrag sowie die Ausgestaltung einer Kündigung durch den Versicherten nach § 28a Abs. 5 Nr. 5.

 

Rz. 4

§ 352a ermächtigt die Bundesagentur ferner zur Regelung der Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a. Die Ermächtigung umfasst nicht die Bestimmung der Beitragshöhe; diese regelt § 345a. Die Anordnungsermächtigung berührt auch nicht die Frage, wer die Beiträge zu tragen hat, nämlich der Versicherte, und an wen die Beiträge zu zahlen sind, nämlich an die Bundesagentur für Arbeit. Dies ist gesetzlich in § 349a geregelt.

 

Rz. 5

Anordnungen nach dem SGB III erlässt der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (§ 373 Abs. 5) als oberstes Selbstverwaltungsorgan. Die Anordnung zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung nach § 28a wird in den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Die Bundesagentur für Arbeit hat von der Anordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Die Anordnung des Verwaltungsrates zum Antrags- und Beitragsverfahren (Anordnung nach § 352a) datiert v. 8.10.2010. Sie ist in der ANBA 2010 Nr. 12 S. 5 veröffentlicht worden und am 1.1.2011 in Kraft getreten.

2.2 Antragsverfahren

 

Rz. 6

Die Anordnung nach § 352a bestimmt die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, als zuständige Agentur für Arbeit für den Antrag. Das stimmt mit der regelmäßigen Zuständigkeit für Leistungen der Arbeitsförderung überein. Das ist darüber hinaus auch zweckmäßig, weil es der dezentralen Präsenz der Bundesagentur für Arbeit entspricht, zumal, nachdem die Grenzen der Bezirke der Agenturen für Arbeit im Bundesgebiet, wo noch nicht geschehen, an die Grenzen der jeweiligen Kommunen angepasst worden sind, auch, um Übereinstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften der kreisfreien Städte und Landkreise als Träger der Leistungen nach dem SGB II zu erreichen. Diese Agentur für Arbeit ist auch zuständig, wenn ein Auslandsbeschäftigter keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. In diesem Fall ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz hatte.

 

Rz. 7

Antragsteller haben zwingend den von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordruck zu benutzen. Bundeseinheitliche Vordrucke ermöglichen ein effizientes Versicherungsverfahren. Dies gilt, bis die Bundesagentur für Arbeit das Antragsverfahren digitalisiert und Online-Verfahren bereitstellt.

 

Rz. 8

Für die freiwillige Weiterversicherung gelten die allgemeinen Mitwirkungsregelungen nach den §§ 60, 66 f. SGB I. Eine Bezugnahme auf die übrigen Vorschriften zur Mitwirkungspflicht (§§ 61 bis 65a SGB I) hält die Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit den Versicherungspflichtverhältnissen auf Antrag für entbehrlich. Können die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht festgestellt werden, wird dem Antrag nicht entsprochen (§ 1 Abs. 2 der Anordnung). Unabhängig davon, ob die Agentur für Arbeit den Antrag ablehnt oder nicht, kommt eine freiwillige Weiterversicherung nicht zustande.

 

Rz. 9

Die Agentur für Arbeit entscheidet über Anträge auf freiwillige Weiterversicherung durch Bescheid.

2.3 Beitragsverfahren

 

Rz. 10

Als eine die freiwillige Weiterversicherung durchführende Körperschaft hat die Bundesagentur für Arbeit auch einen Anspruch auf die Beiträge (§ 349a Satz 2). Der Beitragsanspruch entsteht mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung (§ 22 Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 11

Beiträge sind nach den Bestimmungen der Anordnung monatlich oder kalenderjährlich im Voraus und in EUR zu zahlen. Sie werden am ersten Kalendertag eines Monats fällig. Bei Versicherungsbeginn wird der Erstbeitrag zu Beginn des 2. Monats nach dem feststellenden Bescheid durch die Agentur für Arbeit fällig.

 

Rz. 12

Beitragsschulden werden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit getilgt. Dadurch entsteht ein lückenloser Versicherungsverlauf, der leicht erkennen lässt, wann der Versicherte mit mehr als 3 Beitragsmonaten im Rückstand ist. Hat der Versicherte insgesamt mehr als 3 Monate fällige Beiträge nicht gezahlt, endet die freiwillige Weiterversicherung kraft Gesetzes (§ 28a Abs. 5 Nr. 3). Wegen dieser Konsequenz, die keinem Ermessen unterliegt, hat der Gesetzgeber freiwillig Weiterversicherte von der Zahlung von Säumniszuschlägen ausgenommen.

 

Rz. 13

Für Beitragsberechnungen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt. Für Teilmonate sind im Übrigen die Anzahl der darin enthaltenen Kalendertage maßgebend. Es besteht Äquivalenz zur Berücksichtigung der Versicherungszeit für die Anwartschaftszeit nach § 142.

 

Rz. 14

Mit der Anordnung nach § 352a hat die Bund...

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