Rz. 2
§ 355 bestimmt, dass die Umlage nach Wirtschaftszweigen zu erheben ist. In Betracht kommen die Zweige des Baugewerbes und weitere Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, und Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können. Die einzelnen Wirtschaftszweige sind getrennt zu betrachten. Bei der Erhebung der Umlage ist zu berücksichtigen, inwieweit in den Wirtschaftszweigen die Förderleistungen in Anspruch genommen werden können. Die Umlage wird ungeachtet ihres Zweckes ganzjährig monatlich erhoben.
Rz. 3
Die Umlage muss im Wesentlichen das Förderaufkommen für das Wintergeld sowie die Erstattung des Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung (§ 102) decken. In welchem Umfang Förderleistungen von den einzelnen Betrieben und Betriebsabteilungen in Anspruch genommen werden können, ist von den jeweiligen die Arbeitsverhältnisse in den einzelnen Wirtschaftszweigen bestimmenden Regelungen insbesondere durch Tarifvertrag, aber auch andere Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien abhängig. Bedeutung kommt dabei vorhandenem Arbeitszeitguthaben zu, das aufgelöst werden muss.
Rz. 4
§ 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 357 erlassenen Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV) bestimmt eine Umlage i. H. v. 1,9 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter in Betrieben und Betriebsabteilungen des Gerüstbauerhandwerks, 1,6 % im Dachdeckerhandwerk, 1,85 % im Garten- und Landschaftsbau, jedoch von 2 % der gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes. In Betrieben des Baugewerbes haben die Arbeitnehmer die Umlage zu 40 % aufzubringen, sie wird aber stets durch die Arbeitgeber abgeführt. Dasselbe gilt im Dachdeckerhandwerk für den Arbeitnehmeranteil von 0,6 % und die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues für den Arbeitnehmeranteil von 0,8 %.
Rz. 5
Die optionale Differenzierung des Umlagebeitrages nach den Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Fördermitteln durch die förderungsfähigen Betriebe macht eine getrennte Buchführung für die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes unvermeidbar, soweit und solange Unterschiede zwischen den Wirtschaftszweigen bestehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Mehr- oder Minderausgaben je nach aufgezeichnetem und zu erwartendem Förderumfang Auswirkungen nur auf die Umlage der Betriebe in den betroffenen Wirtschaftszweigen haben. Die insoweit relevanten Regelungen trifft § 354 Satz 2.