2.1 Versorgungsfonds
Rz. 14
Abs. 1 bestimmt grundsätzlich die Errichtung eines Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit als Sondervermögen. Im Bereich der öffentlichen Haushalte ist ein Sondervermögen ein rechtlich unselbstständiger Teil des Staatsvermögens, der durch Gesetz oder Satzung oder aufgrund eines Gesetzes entstanden ist und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Staates oder einer Gliederung des Staates bestimmt ist. Sondervermögen sind auch in der Privatwirtschaft keine Seltenheit. Bei einer Investmentgesellschaft ist das Sondervermögen, auch als Altersvorsorgevermögen, das Kapital der Fondsanleger, das rechtlich vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt ist. Auch im Bereich der Berufsständischen Versorgung führen die jeweiligen Versorgungswerke Sondervermögen zur Deckung der Rentenanwartschaften der Versicherten. Sondervermögen sind daher häufig Versorgungsrücklagen.
Rz. 15
Der Begriff der Versorgungsrücklage wurde schon 1982 mit dem damals neu geschaffenen § 14a BBesG eingeführt und soll die Zahlung der Versorgungsleistungen für pensionierte Beamte (Versorgungsempfänger) sicherstellen. Damit soll für die absehbar zunehmenden Pensionslasten der öffentlichen Haushalte aufgrund demografischer Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger vorgesorgt werden.
Nach früherem Verständnis sind Versorgungsleistungen für Beamte aus dem laufenden Haushalt des Staates zu zahlen. Dies ergibt sich aus dem Alimentationsprinzip, nachdem der Dienstherr verpflichtet ist, Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen der Bedeutung und dem sozialen Status seines Amtes entsprechend angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Die Finanzierung der Pensionen der Beamten ist damit insofern in einer dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Weise geregelt, als es keine Rücklagen für später zu zahlende Pensionen gibt.
Rz. 16
Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte der kommenden Jahrzehnte haben Bund und Länder seit einigen Jahren mit dem Aufbau von Versorgungsrücklagen und in unterschiedlichem Ausmaß auch mit dem Aufbau von Versorgungsfonds begonnen. Nach § 14a BBesG werden beim Bund und den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet. Hierzu wird das Besoldungs- und Versorgungsniveau der Beamten und Pensionäre in jährlichen Schritten von je 0,2 % abgesenkt, indem die gesetzlich beschlossenen Gehaltsanpassungen der Beamten und die daraus resultierenden Anpassungen der Pensionen in den Jahren zwischen 1999 und 2017 entsprechend vermindert werden. Die dadurch eingesparten Beträge werden einem Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" zugeführt. Die Mittel dieser Sondervermögen dürfen laut Gesetz nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
Der Bund hat zusätzlich einen Versorgungsfonds geschaffen. Dieses Sondervermögen dient der Finanzierung der Versorgungsausgaben für Beamte, Richter und Berufssoldaten, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ab 2007 begründet worden ist. Dem Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" werden aus den Haushalten der öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig Beiträge überwiesen, die auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen die späteren Pensionsansprüche abdecken sollen. Die Erträge aus dem Sondervermögen stärken den Vermögensbestand. Die Versorgung der ab 2007 eingestellten Bundesbeamten ist damit zumindest formal auf eine Art Kapitaldeckungsverfahren umgestellt, selbst wenn die Verpflichtung des Bundes zur Zahlung entsprechender Versorgungsleistungen nicht auf die Mittel der entsprechenden Fonds beschränkt ist und somit weiterhin Verpflichtungen zur Pensionszahlung in den allgemeinen Haushalt hineinreichen. Damit werden die Versorgungskosten der Periode zugeordnet, in der die Versorgungsansprüche tatsächlich begründet werden. Dies schafft Transparenz und Vergleichbarkeit bei den Personalausgaben. Finanzielle Lasten werden nicht mehr den nachfolgenden Generationen aufgebürdet.
Rz. 17
Für die wirtschaftliche Bewertung ist entscheidend, ob bei der Bildung von Versorgungsrücklagen ein ausgeglichener Haushalt gewährleistet wird, denn nur dann handelt es sich um echte Rücklagen. Das ist jedenfalls in Bezug auf die einmalige Einlage von 2,5 Mrd. EUR aus der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit gelungen. Wenn der Rücklagenbildung eine entsprechend höhere Verschuldung der öffentlichen Haushalte gegenübersteht, ist damit keine wirkliche Entlastung zukünftiger Generationen verbunden. Dennoch ist auch die Bildung von Rücklagen bei gleichzeitig erhöhter Verschuldung als eine Transparenz schaffende Maßnahme anzusehen. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten muss sichergestellt werden, dass die Kapitalerträge zur Finanzierung der Kredite des Bundes reichen. Pensionslasten können jedenfalls durch Rücklagenbildung haushaltsmäßig dem Ressort zugeordnet werd...