0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2008 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB III-ÄndG) v. 22.12.2007 (BGBl. I S. 3245) in das SGB III eingefügt.
Durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG) v. 5.1.2017 (BGBl. I S. 17) wurden die Abs. 2 und 4 mit Wirkung zum 11.1.2017 geändert, Abs. 3 wurde neu gefasst.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Einführung der Versorgungsrücklage ist in dem 6. SGB III-ÄndG aufwendig begründet worden (BR-Drs. 633/07). Grundlage der Vorschrift ist die Sorge, dass die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden ebenso wie die der Bundesagentur für Arbeit insbesondere durch Pensionslasten überreizt werden könnte. Die gesetzliche Begründung verweist darauf, dass mit der Einführung eines von der Versorgungsrücklage des Bundes und dem Versorgungsfonds des Bundes unabhängigen Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit die Versorgung der rund 8.000 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger und der seinerzeit rund 20.000 aktiven Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur nachhaltig gesichert werden soll. Eine Regelung im Rahmen der Versorgungsrücklage des Bundes und des Versorgungsfonds des Bundes ist ausgeschlossen, da dem Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit ein weitergehender Verwendungszweck zugrundeliegen soll. Anders als bei den beiden bestehenden Sondervermögen des Bundes werden alle aktiven Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit, die als mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte grundsätzlich nicht der Versorgung des Bundes unterfallen, in den Personenkreis des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit einbezogen, für den Zuweisungen zu tätigen und Versorgungsausgaben zu leisten sind.
Rz. 3
Im Bereich des Bundes unterhalten die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits eigene, von der Versorgungsrücklage des Bundes und dem Versorgungsfonds des Bundes unabhängige Versorgungsfonds als Sondervermögen. Als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 87 Abs. 2 GG besitzt die Bundesagentur für Arbeit eigene Haushaltshoheit und stellt einen vom Bundeshaushalt unabhängigen eigenen Haushaltsplan auf, der der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Personalausgaben aus Beitragsmitteln und im Bereich des SGB II aus Erstattungen des Bundes zu bestreiten. Die größte Last der Versorgungsausgaben wird die Bundesagentur für Arbeit in den Jahren nach 2020 treffen. Ohne einen Versorgungsfonds könnte die Versorgungslast der Bundesagentur für Arbeit letztlich nur durch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung oder durch die Aufnahme von zinslosen Darlehen des Bundes bestritten werden. Der Versorgungsfonds dient daher der nachhaltigen Konsolidierung der Bundesagentur für Arbeit und soll diese von Konjunkturschwankungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise vergleichbaren Zwischenfällen unabhängiger machen. Das war die gesetzgeberische Idee für § 366a. Über den Versorgungsfonds soll eine Deckung der laufenden und der künftigen Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit durch ausreichend hohe Rückstellungen erreicht werden. So können die Versorgungsausgaben von der übrigen Finanzentwicklung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entkoppelt werden. Dazu bedarf es der Schaffung eines Sondervermögens.
Rz. 4
Mit der Errichtung der Versorgungsrücklage soll auch eine periodengenaue Zuordnung von Kosten und Aufwand erreicht werden. Dadurch werden die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten transparent gemacht und mit denen der Tarifbeschäftigten vergleichbar, für die Beiträge zur Sozialversicherung und die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu leisten sind. Durch die Errichtung des Versorgungsfonds der Bundesagentur bleiben Höhe und Umfang der individuellen Versorgung unberührt; diese richtet sich weiterhin nach den für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Grundsätzen und (gesetzlichen) Vorschriften zur Versorgung im Bereich des Bundes. Die Bildung von Pensionsrückstellungen entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die heutigen Beitragszahler sollen für die Rückstellungen nicht allein aufkommen. Vielmehr erfolgen für die noch aktiven Beamtinnen und Beamten monatliche Zuweisungen, wie dies in der Privatwirtschaft und in der Bundesverwaltung für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte seit Jahren üblich ist. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit.
Rz. 5
Durch den Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit wird über längere Zeit eine Deckung der laufenden und insbesondere der künft...