Rz. 37
Abs. 2 Satz 2 greift die besondere Situation von behinderten und schwerbehinderten Menschen auf. Als behindert sind Menschen anzusehen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX (§§ 151 ff. SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen, § 2 Abs. 3 SGB IX).
Rz. 38
§ 19 Abs. 1 definiert Menschen als behindert i. S. der Arbeitsförderung, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben wegen Art und Schwere ihrer Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Abs. 1 genannten Folgen droht.
Rz. 39
Die Agenturen für Arbeit müssen die besonderen Bedürfnisse dieser Menschen in der Eingliederungsvereinbarung angemessen berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Eingliederungsvereinbarung inhaltlich grundsätzlich so zu befüllen ist wie das auch bei nicht behinderten Menschen geschieht. Lediglich da, wo sich aufgrund der Behinderung Besonderheiten ergeben, muss dies in den Anforderungen des Abs. 2 Satz 1 sichtbar werden. So muss das Eingliederungsziel die Behinderung berücksichtigen, die Vermittlungsaktivitäten haben auch und zusätzlich Möglichkeiten der Beschäftigung für behinderte Menschen einzubeziehen, Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch etwaige körperliche Gebrechen oder psychische Behinderungen berücksichtigen und bei der Auswahl der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sind diejenigen, die speziell für behinderte Menschen vorgesehen sind, in den Einsatz einzubeziehen. Im Übrigen bleibt die Eingliederungsvereinbarung aber das zentrale Instrument für die Planung und Umsetzung der Eingliederungsstrategie.