Rz. 18
Abs. 4 bestimmt, dass die Zahl der Mitglieder im Verwaltungsausschuss höchstens 15 betragen darf. Die zulässige Höchstzahl wird jedoch vom Verwaltungsrat festgesetzt. Diese ist für die Amtsperiode, die am 1.7.2022 begonnen hat, einheitlich für alle Agenturen für Arbeit auf regelmäßig 12 Mitglieder, im Ausnahmefall 15 Mitglieder festgesetzt worden. Damit trägt der Verwaltungsrat dem Umstand Rechnung, dass nicht allein die Größe der Agentur für Arbeit den Aufwand für die Selbstverwaltung bestimmt, sondern alle Aufgaben und Prozesse von allen Agenturen der Geschäftsführung nach in gleicher Weise zu bewältigen sind, die Größe der Agentur für Arbeit nach Mitarbeitern oder Arbeitslosen demnach zu nicht unwesentlichen Teilen für die Geschäftsführung nur ein Indiz auf die Anzahl an Wiederholungen darstellt. Jedenfalls erschien es dem Verwaltungsrat nicht gerechtfertigt, ohne Erkenntnisse über die praktische Durchführung der Selbstverwaltung in ihrer neuen Rolle die Anzahl der Mitglieder vorschnell nach der Größe der Agenturen für Arbeit abzustufen. Der Verwaltungsrat hat den Verwaltungsausschüssen eine einheitliche Größe von 12 Mitgliedern in seinen Empfehlungen als festgelegt formuliert. Damit entfallen auf jede Gruppe im Verwaltungsausschuss 4 Mitglieder, ein Einzel-Auskunftsverlangen gegenüber der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit muss im Zweifel von 2 weiteren Mitgliedern der Gruppe unterstützt werden. Die Mindestzahl von 3 Mitgliedern ändert sich nicht bei einem Verwaltungsausschuss mit Maximalgröße.
Rz. 19
Jede Gruppe im Verwaltungsausschuss kann bis zu 2 Stellvertreter benennen. Stellvertreter kommen damit nur gruppen- und nicht personenbezogen in Betracht. Sind bei einer Sitzung des Verwaltungsausschusses mehr als 2 Mitglieder abwesend, ist insoweit eine Stellvertretung ausgeschlossen. Die Stellvertreter haben bei der Ausübung der Stellvertretung im Übrigen dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind insbesondere nicht an Weisungen des Mitglieds gebunden, das sie vertreten.
Rz. 20
Die Empfehlungen des Verwaltungsrates enthalten außerdem Hinweise zu den persönlichen Rechten und Pflichten. Neben der Unfallversicherung und Zuwendungen bei Sachschäden werden insbesondere persönliche Pflichten dargestellt, zu denen auch die allgemeine Schweigepflicht, die Vertraulichkeit und das Sozialgeheimnis gehören. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (vgl. § 371 Abs. 6 Satz 1). Sie unterliegen deshalb nicht den Weisungen der sie entsendenden Stellen. Das spiegelt sich auch in der Satzung wider.