2.1 Amtsdauer
Rz. 3
Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ist gesetzlich auf 6 Jahre festgelegt und gewährleistet damit in personeller Hinsicht eine kontinuierliche Selbstverwaltungsarbeit. Die Amtsdauer bezieht sich auf die Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane. Im typisierten Regelfall stimmen Amtsperiode des Organs und Amtsdauer der Mitglieder überein. Keine Übereinstimmung findet sich bei der Amtsdauer des Verwaltungsrates mit der der Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll 5 Jahre betragen. Allerdings sind wie bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates auch mehrere Amtszeiten zulässig. Die unterschiedlichen Regelungen zeigen aber, dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankam, durch übereinstimmende Amtsdauern eine besondere Zusammenarbeit zu erreichen. Die Amtsdauer als solche stimmt aber mit 6 Jahren mit derjenigen in der übrigen Sozialversicherung überein.
Rz. 4
Die Amtsdauer setzt die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Selbstverwaltungsorgan voraus. Die Amtsdauer kann erst beginnen, wenn das Selbstverwaltungsmitglied berufen wurde und die Berufung angenommen hat, z. B. durch Entgegennahme eines Berufungsschreibens. Die Amtsdauer beginnt mit der Amtsperiode, wenn das Berufungsverfahren vor Beginn der Amtsperiode abgeschlossen worden ist. Die nächste Amtsperiode beginnt am 1.7.2028.
Rz. 5
Die Amtsdauer ist kürzer als 6 Jahre, wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans vorzeitig abberufen worden ist. Dann kann auch der Nachfolger keine 6 Jahre im Amt bleiben, sondern nur bis zum Ende der Amtsperiode.
2.2 Amtsperiodenwechsel
Rz. 6
Abs. 2 belässt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Dieser Fall betrifft den Amtsperiodenwechsel. Beginnt eine neue Amtsperiode und sind die (neuen) Mitglieder noch nicht oder noch nicht vollständig berufen, bleiben die für die abgelaufene Amtsperiode berufenen Mitglieder im Amt, bis die Berufung abgeschlossen ist. Mit dieser Regelung sichert der Gesetzgeber die Handlungsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans zu Beginn einer Amtsperiode. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen plötzliche Ereignisse dafür ursächlich sind, dass eine Berufung zu Beginn der Amtsperiode scheitert. Auf ein Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Rz. 7
Zur Vermeidung von Unsicherheiten über die Amtsinhaberschaft müsste die Berufung der Mitglieder jedenfalls für eine Gruppe des Selbstverwaltungsorgans geschlossen erfolgen, weil ansonsten unklar bleibt, welche Mitglieder der Gruppe für die noch nicht berufenen Mitglieder im Amt bleiben. Es könnten nicht alle Mitglieder sein, weil das Selbstverwaltungsorgan ansonsten überbesetzt wäre.
Rz. 7a
Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn durch ein unerwartetes Ereignis das bisherige Mitglied des Selbstverwaltungsorgans sein Amt nicht mehr ausüben kann und zu Beginn der Amtsperiode nicht zur Verfügung steht. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass das Amt fortbesteht. Ein Ersatz ist nicht vorgesehen. Es muss ein neues Berufungsverfahren angestrengt werden.
2.3 Vorzeitiges Ausscheiden
Rz. 8
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Selbstverwaltungsorgan aus, so ist es für den Rest der Amtsperiode des Selbstverwaltungsorgans durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Das Gesetz bestimmt keine Mindestfrist, die zur Berufung eines Nachfolgemitglieds noch von der Amtsperiode verblieben sein muss. Scheidet ein Mitglied kurz vor Ende der Amtsperiode aus, wird sich eine Nachbesetzung z. B. durch Verschleppung des Verfahrens erübrigen. Das kann schon dadurch geschehen, dass es an einem Vorschlag der vorschlagberechtigten Stelle fehlt.
Rz. 9
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds durch Abberufung (§ 377 Abs. 3) bleibt der Sitz des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Nachberufung unbesetzt. Es tritt eben nicht ein Stellvertreter bis zur Berufung des Nachfolgers an die Stelle des abberufenen Mitgliedes. Es liegt daher im Interesse der betroffenen Gruppe, dass die Berufung des Nachfolgers zügig erfolgt.
2.4 Ende der Amtsdauer
Rz. 10
Abs. 4 gewährleistet, dass die Amtsdauer der Stellvertreter nicht über den Zeitpunkt hinaus andauert, zu dem die Amtsdauer der Mitglieder endet. Das betrifft den Fall, dass die Amtsperiode der Selbstverwaltung z. B. durch gesetzliche Bestimmung endet, etwa durch Neuregelung der Selbstverwaltungsstrukturen. Dagegen betrifft die Vorschrift nicht das Ende der Amtsdauer eines Stellvertreters, weil ein Mitglied vorzeitig abberufen worden ist; denn die Stellvertreter sind nicht personenbezogen berufen worden, sondern gruppenbezogen (höchstens 5 Stellvertreter für jede Gruppe im Verwaltungsrat und höchstens 2 Stellvertreter für jede Gruppe in jedem Verwaltungsausschuss). Das hat keinen Einfluss auf die Amtsdauer schlechthin bzw. auf diejenige der stellvertretenden Mitglieder in Person. Im Grundsatz schließt Abs. 4 also die Anwendung des Abs. 2 ein. Bis zur Berufung der Nachfolge bleiben auch stellvertretende Mitglieder im Amt.