Rz. 36
Besteht ein Anspruch auf Alg oder wird ein solcher geltend gemacht, ergeben sich Pflichten des Versicherten aus § 138, weil er u. a. verfügbar für die Arbeitsvermittlung sein muss. Ergänzend sind die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I anzuwenden. In den anderen Fällen kann die Agentur für Arbeit für Vermittlungszwecke ebenfalls in Anspruch genommen werden. Das betrifft schon Schüler, die einen Ausbildungsplatz suchen, aber auch Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Alg haben, aber in eine (neue) Arbeit vermittelt werden möchten. Dafür stellt Abs. 3 Regeln auf, die Ausbildung- und Arbeitsuchende Obliegenheiten auferlegen. Die Mitwirkungspflichten können zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, fehlende Mitwirkung kann allerdings zur Folge haben, dass die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsarbeit nicht durchsetzt.
Rz. 37
Die Verpflichtungen nach Abs. 3 umfassen die Erteilung von erforderlichen Auskünften für eine Vermittlung und die Vorlage erforderlicher Unterlagen. Daneben führt der Gesetzgeber auch die Pflicht auf, den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes mitzuteilen. Letztere kommt insbesondere einem Bedarf der Praxis nach, denn zu diesem Zeitpunkt erübrigt sich die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit ja gerade. Diese Obliegenheit ist für die praktische Arbeit der Agentur für Arbeit zum einen von Bedeutung, weil die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen dann einstellen kann und nicht ohne weiteres Erfordernis fortsetzt. Wichtiger ist jedoch, dass die Agentur für Arbeit insbesondere von der Stellenbesetzung erfährt, wenn sie selbst den Vermittlungsvorschlag gemacht hat, weil sie dann den Vermittlungsvorgang abschließen kann und keine weiteren Vorschläge an andere Bewerber unterbreitet, obwohl die offene Stelle bereits besetzt wurde. Die Obliegenheit muss unverzüglich vollzogen werden, also nach allgemeinen Gründen ohne schuldhaftes Zögern. Dem erfolgreichen Ausbildung- und Arbeitsuchenden wird im Regelfall eine Arbeitswoche für die Rückmeldung an die Agentur für Arbeit einzuräumen sein.
Rz. 38
Ausbildung- und Arbeitsuchende sind in § 15 definiert. Die Inanspruchnahme der privaten Arbeitsvermittlung wird nicht von Abs. 3 erfasst. Für die Vermittlung erforderliche Auskünfte beziehen sich nur auf zulässige Vermittlungen, bei denen die Grundsätze der Arbeitsvermittlung eingehalten werden. Insbesondere müssen auch die Einschränkungen des Fragerechts beachtet werden. Inhaltlich werden grundsätzlich stets Auskünfte zur schulischen und beruflichen Qualifikation, zu Berufserfahrungen und zu besonderen Vermittlungswünschen einerseits und etwaigen Einschränkungen andererseits als erforderlich anzusehen sein. Auf die Form der Auskunft kommt es nicht an. Als erforderlich werden alle Auskünfte anzusehen sein, zu denen kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Übersetzt bedeutet dies, das eine gesetzmäßige und qualitativ ansprechende Vermittlung ohne die Auskunft nicht möglich ist.
Rz. 39
Auch Unterlagen müssen nur vorgelegt sein, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind. hierzu dürften insbesondere Zeugnisse und andere Qualifikationsnachweise sowie weitere Unterlagen gehören, die üblicherweise bei der Vorbereitung von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen vorgelegt werden. Je nach Vermittlungsziel können auch spezielle Unterlagen erforderlich werden, etwa ein polizeiliches Führungszeugnis. Die Beschaffung von Unterlagen kann ggf. aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden.
Rz. 40
Für den Vermittlungsprozess können Ausbildung- und Arbeitsuchende die Weitergabe von Unterlagen davon abhängig machen, dass diese an die Agentur für Arbeit zurückgegeben werden. Dem entspricht die Verpflichtung und das übliche Gebaren von Arbeitgebern, Unterlagen jedenfalls nach erfolgloser Bewerbung zurückzugeben und auch sonst insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht sorgfältig zu behandeln. Ohne einen ausdrücklichen Ausschluss darf die Agentur für Arbeit aber für die Vermittlung erforderliche Unterlagen an potenzielle Arbeitgeber weiterleiten.
Rz. 41
Abs. 3 Satz 2 enthält die Ermächtigung für den Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden, die Weitergabe von Unterlagen an namentlich benannte Arbeitgeber auszuschließen. Die Regelung stellt ein Zugeständnis an die informationelle Selbstbestimmung der Suchenden dar. Einschränkungen dürfen gezielt vorgenommen werden, jedoch nicht flächendeckend, sodass keine ordnungsgemäße Vermittlung mehr durchgeführt werden kann. Ein berechtigtes Interesse daran, Unterlagen nicht weiterzugeben, kann aber z. B. frühere Arbeitgeber oder den aktuellen Arbeitgeber betreffen. Das Gesetz enthält keine Pflicht des Ausbildung- und Arbeitsuchenden, die Einschränkungen zu begründen. Die vorgenommenen Einschränkungen müssen jedoch plausibel erscheinen, willkürliche Beschränkungen hat der Gesetzgeber nicht zulassen wollen.
Rz. 42
Abs. 3 Satz 3 bezieht die Ausbildung- und Arbeitsuchenden i. S. v. Abs. 2 als Nichtleistungse...