Rz. 35
Abs. 7 greift den praktisch gewordenen Fall auf, dass ein Bundesbeamter Mitglied des Vorstands wird. Die Regelung ordnet für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses das Ruhen der Rechte und Pflichte aus dem Beamtenverhältnis an. Die Rechte und Pflichten leben wieder auf, wenn das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis beendet ist (vgl. aber Abs. 8) oder das Vorstandsmitglied in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird. Die beamtenrechtlichen Regelungen zur Amtsverschwiegenheit und über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen nicht. Das Verschwiegenheitsgebot tritt neben Abs. 4. Insbesondere das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken soll eine externe Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit ausschließen.
Rz. 36
Abs. 8 regelt grundsätzlich, dass der in den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit berufene Bundesbeamte nach dem Ende des Amtsverhältnisses wieder in sein früheres Amt zurückfällt und ihm dadurch keine Nachteile aus der Vorstandstätigkeit erwachsen. Es ist jedoch denkbar, dass das Vorstandsmitglied in kein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen wird und ihm auch kein anderes Amt bei demselben Dienstherrn in derselben Laufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 BBG) übertragen werden kann, z. B. weil keine offene Planstelle vorhanden ist, dazu bedürfte es nicht der Zustimmung des Beamten. Für diesen Fall regelt Abs. 8 den Eintritt in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes nach einer Frist von 3 Monaten seit dem Ende des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses als Vorstand. Damit sollen Nachteile für ehemalige Mitglieder des Vorstands vermieden werden. Die Gesetzesmaterialien verweisen dazu auf § 36 Abs. 1 BBG (seit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz § 54 BBG). Diese Vorschrift regelt, welche Bundesbeamten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können (z. B. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren). Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Funktionen der Mitglieder des Vorstands mit den in § 36 Abs. 1 BBG (jetzt § 54 BBG) genannten Ämtern vergleichbar sind.
Rz. 37
Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand scheidet aus, wenn das betroffene Mitglied des Vorstands die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat (vgl. dazu Abs. 3). Im Übrigen sieht das Gesetz aber keine Frist i. S. einer zeitlichen Entfernung von der gesetzlichen Altersgrenze vor, ab der auf die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu verzichten wäre. Die Versorgung regelt § 54 BeamtVG.