Rz. 6
Der in Abs. 2 bestimmte Geschäftsbericht ist jährlich vorzulegen. Das Gesetz bestimmt nicht, über welchen Zeitraum der Geschäftsbericht jeweils zu erstatten ist. Dabei dürfte es sich jedoch jeweils um das abgelaufene Kalenderjahr handeln. Das ergibt sich schon aus der für einen Geschäftsbericht typischen Übersicht über die Ergebnisse des Haushaltsjahres. Das Gesetz bestimmt auch keinen kalendermäßigen Zeitpunkt über die Erstattung des Geschäftsberichts. Anhaltspunkte dafür liefert der Zeitraum, bis zu dem insbesondere vorläufige statistische Erhebungen endgültig validiert sind. Hierbei kann von einem Zeitraum ausgegangen werden, der bis zu 3 Monate umfasst. Weiterhin ist zu beachten, dass der Geschäftsbericht erst erstattet werden kann, wenn der Verwaltungsrat ihn genehmigt hat (Art. 4 Satz 2 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit). Insgesamt darf daher nach Sinn und Zweck eines Geschäftsberichts angenommen werden, dass dieser bis etwa zur Jahresmitte für das abgelaufene Kalenderjahr vorliegt.
Rz. 7
Der Geschäftsbericht ist vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Dazu liefert jedes Mitglied des Vorstands (insbesondere die Vorstände mit Verantwortung für die Arbeitslosenversicherung zum SGB III, die Grundsicherung nach dem SGB II und zur Bereitstellung und zum Verbrauch von Ressourcen) die Inhalte des Geschäftsberichts aus seinem Geschäftsbereich. Der Vorstand beschließt den Geschäftsbericht. Dafür sind die Mehrheiten nach der Geschäftsordnung des Vorstands maßgebend.
Rz. 8
Der Geschäftsbericht bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist das oberste Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit. Da der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen hat, stellt die Genehmigung auch das Überwachungsergebnis dar. Genehmigung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsbericht als Ganzes ohne ein entsprechendes Votum des Verwaltungsrates dem BMAS nicht vorgelegt werden kann. Die Genehmigung durch den Verwaltungsrat ist zusätzlich in Art. 4 Satz 2 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit normiert.
Rz. 9
Der Geschäftsbericht ist dem BMAS vorzulegen. Daraus ergibt sich, dass seitens des Ministeriums der Geschäftsbericht als solches zur Kenntnis zu nehmen ist. Das Ministerium ist jedenfalls nicht befugt, ihn zurückzuweisen und Änderungen zu verlangen.
Rz. 10
Zum Geschäftsbericht gehören insbesondere
- die Darstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (im Vergleich zum "Soll" nach dem Haushaltsplan) im Haushaltsjahr,
- Aussagen über geschäftspolitische Schwerpunkte und ihre Einlösung (Zielerreichung),
- arbeitsmarktpolitische Aktivitäten, Ergebnisse und Aufwände,
- Aussagen über Organisation, Personal und Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit,
- Informationen über sonstige wichtige Geschäftsfelder.
Wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Geschäftsbericht berücksichtigt, ändern sich dadurch die wesentlichen Schwerpunkte nicht. Der Vorstand fasst den Geschäftsbericht regelmäßig für die Arbeitsförderung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemeinsam ab. Zudem werden auch weitere Aufgaben nach anderen Gesetzen berücksichtigt, etwa in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
Gliederungstechnisch stellt der Geschäftsbericht zwischenzeitlich auch wesentlich auf das Arbeitsprogramm des Vorstands ab (Bilanz/Zwischenbilanz).