2.1 Ordnungswidrigkeiten
Rz. 3
§ 346 verweist auf weitere Bußgeldvorschriften in § 111 SGB IV, die in Zusammenhang mit der Beitragstragung bei Beschäftigten stehen (vgl. Komm. dort).
Rz. 4
Für die Aufgliederung der Bußgeldtatbestände in die Abs. 1 und 2 sind keine zwingenden Gründe ersichtlich. Weder der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten noch die angedrohte Bußgeldhöhe dient als Ordnungskriterium. Abs. 2 listet die Tatbestände nach ihrer Reihenfolge im Gesetz auf. Abs. 3 bestimmt den Bußgeldrahmen. Betroffen sind die Aufgabenbereiche Insolvenzgeld, Ausländerbeschäftigung, Beratung und Vermittlung, Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung sowie Pflichten im Leistungsverfahren; außerdem Regelungen zur Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 5
Ordnungswidrigkeiten setzen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Zuwiderhandlung muss realisiert worden sein, der Versuch einer Ordnungswidrigkeit ist nicht bußgeldbedroht.
Rz. 6
Das Verfahren richtet sich nach § 405 und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Zuständig für die Festsetzung der Geldbußen sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung (vgl. Komm. zu § 405). Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit verfolgen und ahnden Ordnungswidrigkeiten aufgrund folgender Rechtsquellen:
- § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 21, 23 bis 25 SGB III,
- § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27, soweit sie im Leistungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit aufgedeckt wurden,
- § 156 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGB IX,
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AtG,
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG,
- § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 AÜG.
Rz. 7
Bußgeldbedroht werden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Soweit Arbeitgeber die ihnen obliegenden Pflichten rechtswirksam übertragen, können sie sich damit gleichwohl nicht exkulpieren, soweit sie den Beauftragten nicht sorgfältig ausgewählt und angemessen beaufsichtigt haben.
Rz. 8-20
(unbesetzt)
2.2 Illegale Ausländerbeschäftigung
2.2.1 Mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung (Abs. 1)
Rz. 21
Abs. 1 betrifft mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung: Ein Hauptunternehmer vergibt Arbeiten an einen Nachunternehmer. Der Nachunternehmer beschäftigt zur Erfüllung dieses Auftrages Ausländer illegal (Abs. 1 Nr. 1) oder er beauftragt seinerseits einen Nachunternehmer, der die Arbeiten durch illegal beschäftigte Ausländer ausführen lässt (Abs. 1 Nr. 2).
Rz. 22
Die Regelung ist aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in das SGB III übernommen worden. Nach der Gesetzesbegründung waren dafür rechtssystematische Gründe ausschlaggebend (Recht der Ahndung illegaler Ausländerbeschäftigung).
Rz. 23
Das Gesetz verwendet nicht den Begriff Hauptunternehmer. Dadurch wird auch der Nachunternehmer zum Unternehmer i. S. d. Abs. 1, wenn er Arbeiten ausführen lässt. Für die Bußgeldvorschrift kommt es danach nicht darauf an, in wie vielen Stufen Nachunternehmer tätig werden, solange die weiteren Voraussetzungen für die Ordnungswidrigkeit vorliegen.
Rz. 24
Abs. 1 legt dem Unternehmer als Auftraggeber besondere Sorgfaltspflichten auf. Er muss sich aktiv davon überzeugen, dass der beauftragte Unternehmer die Dienst- oder Werkleistungen entweder selbst ohne illegale Ausländerbeschäftigung ausführt oder an einen anderen Unternehmer vergibt, der seinerseits keine Ausländer zur Erfüllung des Auftrages illegal beschäftigt. Die Bußgeldvorschrift erfasst nicht nur Dienst- und Werkleistungen aufgrund von Dienst- und Werkverträgen, sondern auch aufgrund verwandter Verträge (z. B. Werklieferungsverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Maklerverträge).
Rz. 25
Durch die Beauftragung mehrerer Nachunternehmer können mehrere Unternehmer aufgrund derselben Leistung ordnungswidrig handeln, wenn Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 oder entgegen § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG tatsächlich beschäftigt werden. Auch eine Kumulation der Tatbestände nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 ist danach möglich.
Rz. 26
Die Regelung vermeidet unangemessenen Aufwand beim vergebenden Unternehmer, weil es sich um Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang handeln muss. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff gewährleistet, dass Prüfungspflichten beim Auftraggeber und der Umfang der beauftragten Arbeiten in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Rz. 27
Wann Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang vergeben werden, richtet sich nach dem beim Beauftragten entstehenden Arbeitsvolumen. Die Regelung stellt einen zwingenden Zusammenhang zwischen Wettbewerbsnachteilen für legal arbeitende Unternehmer und dem Arbeitsvolumen her. Sie will verhindern, dass günstige Kostenkalkulationen bei der Position Arbeitskosten aufgrund rechtswidrigen Verhaltens ausschlaggebend für die Beauftragung mit Arbeiten sind. Deshalb kann der Umfang der Arbeiten auch nur am Arbeitsvolumen und nicht etwa am finanziellen Auftragsvolumen gemessen werden. Werden Nachunternehmen nicht mit dem vollen Umfang des vorher vergebenen Volumens beauftragt, liegt in dem erheblichen Umfang eine natürliche Grenze für die Kette von Beauftragungen, bei der die Vorschrift noch greift. Ob ein erheblicher Umf...