Rz. 58
Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber richtig, vollständig und rechtzeitig zu erstellen und zu übermitteln. Die Pflicht des Arbeitgebers umfasst die Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach § 313a Abs. 1.
Der Bußgeldtatbestand wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst und mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert. Es handelt sich um eine redaktionell erforderliche Folgeänderung aufgrund der mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz zum 1.1.2024 in Kraft tretenden Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 312 Abs. 1 (Art. 5 Nr. des 8. SGB IV-ÄndG). Die Bußgeldvorschrift in § 404 Abs. 2 Nr. 19 Buchst. a muss alle in § 312 Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen der Arbeitgeber als bußgeldbewehrten Tatbestand erfassen (vgl. BT-Drs. 20/9195).
Durch das Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes ist Abs. 2 Nr. 19a nunmehr mit Wirkung zum 14.5.2024 so neu gefasst worden, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, § 312 Abs. 3 oder § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt. Die Änderung wurde vom Wirtschaftsausschuss dem Deutschen Bundestag vorgeschlagen und angenommen. Damit soll ein redaktionelles Versehen korrigiert werden, weil sich der Verweis auch auf § 312 Abs. 3 beziehen müsse (vgl. BT-Drs. 20/10465). Weitere Änderungen seien demzufolge nicht erforderlich.
Rz. 59
§ 312 Abs. 1 Satz 2 bezieht Zwischenmeister und Auftraggeber von Heimarbeitern sowie in Abs. 3 wegen der Versicherungspflicht von Sozialleistungen und Krankentagegeld die dafür verantwortlichen Leistungsträger und Unternehmen ein.
Einbezogen ist ferner die Bescheinigungspflicht nach § 312a für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Umfasst sind alle Tatsachen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur für Arbeit nach Art. 54 der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 v. 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist. Diese Bescheinigungspflicht trifft den Pflichtigen nach § 312 Abs. 1 nur auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit. § 312 Abs. 3 gilt. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach § 313a Abs. 1.
Abs. 2 Nr. 20 verpflichtet zur Ausstellung von Nebeneinkommensbescheinigungen für nebenbeschäftigte Empfänger laufender Geldleistungen für Zeiten des Zusammenfallens von Leistungsbezug und Nebenbeschäftigung bzw. selbstständiger Tätigkeit. Die Bußgelddrohung richtet sich gegen den Arbeitgeber und betrifft dessen Pflichten nach § 313 Abs. 1 und 3. Die Entstehung der Verpflichtung zur Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung nach § 313 Abs. 1 ist von einer entsprechenden Aufforderung seitens des Beschäftigten oder einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit abhängig. Sie entsteht nicht (mehr) kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass die Bescheinigungspflicht gegenüber demjenigen besteht, der laufende Geldleistungen beantragt hat oder bezieht und gleichzeitig Arbeitsentgelt bzw. Vergütung aus selbstständiger Tätigkeit erhält. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut.
Rz. 60
(unbesetzt)