Rz. 63
Die Tatbestände gewährleisten, dass jegliche an Leistungsverfahren direkt oder indirekt Beteiligte die notwendigen Auskünfte dazu erteilen. Einbezogen sind insbesondere auch Geldinstitute (§ 315 Abs. 2), Ehegatten, Lebenspartner und Partner des Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Entgeltersatzleistung (§ 315 Abs. 5 Satz 1 und 2) und Träger von Maßnahmen der beruflichen Bildung, von Trainingsmaßnahmen und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 318). § 319 erweitert die allgemeinen Auskunftspflichten um die Einsichtnahme in die einschlägigen Betriebs- und Geschäftsunterlagen einschließlich aller Belege, Listen usw. Durch Gesetzesänderung zum 1.1.2004 wurde klargestellt, dass der Bußgeldtatbestand Verstöße gegen die Duldung des Betretens eines Grundstücks oder Geschäftsraumes einschließt.
Rz. 63a
Die in den Bußgeldvorschriften in Bezug genommenen Vorschriften sehen meist die Erforderlichkeit der Auskunft vor. Dieser Begriff ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und lässt die Auskunftspflicht entfallen, wenn die Auskunft nicht notwendig ist, um das betroffene Leistungsverfahren abzuschließen, also z. B. auch ohne die Auskunft über einen Antrag abschließend zu entscheiden.
Rz. 63b
Der Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 Nr. 23 liegt u. a. die Auskunftsverpflichtung nach § 315 Abs. 2 zugrunde, die z. B. auch Auskünfte Leistungsverpflichteter einschließt. Ein Leistungsverpflichteter in diesem Sinne ist, sofern keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen für den maßgebenden Sachverhalt offen sind, auch ein einem Antragsteller auf Berufsausbildungsbeihilfe zum Unterhalt Verpflichteter. Dieser hat der Agentur für Arbeit aufgrund dieser Umstände ohne Weiteres Auskünfte über sein Einkommen zu erteilen, wenn diese das verlangt. Jedenfalls darf der Unterhaltsverpflichtete nicht einfach untätig bleiben. Ggf. muss er die Gründe dafür darlegen, die nach seiner Auffassung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entgegenstehen. Auf § 1605 Abs. 2 BGB kann sich der zur Auskunft Verpflichtete nicht zurückziehen, weil diese Vorschrift sich nicht auf die Auskunftspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, sondern auf dieselbige zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem bezieht (vgl. auch KG Berlin, Beschluss v. 5.9.2001, 2 Ss 202/01, 5 Ws [B] 5651/01).
Rz. 63c
Ein Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf Insolvenzgeld ist ein Verwaltungsakt (vgl. § 31 SGB X). Eine Ordnungswidrigkeit setzt deshalb ein zumindest sofort vollziehbares oder aber unanfechtbares Verlangen voraus (OLG Hamm, Beschluss v. 26.3.2013, III-3 RBs 251/12).