2.1 Überblick über das Dreizehnte Kapitel
Rz. 2a
Im Dreizehnten Kapitel sind Sonderregelungen zusammengefasst. Der Gesetzgeber hat sich zu Nutze gemacht, dass Besonderheiten unter einer Vielzahl von Perspektiven gesehen werden können. Dadurch sind in dieses Kapitel eine Vielzahl unterschiedlichster Vorschriften eingeordnet worden, was in hohem Maße zu mangelnder Transparenz führt. Der Leser und Anwender des Gesetzes kann sich bei keiner Vorschrift der vorangestellten 12 Kapitel sicher sein, dass im letzten Kapitel nicht noch weitere Regelungen dazu enthalten sind. Die einzelnen Vorschriften an sich werden dadurch nicht infrage gestellt. Darüber hinaus bietet das Kapitel dem Gesetzgeber die Möglichkeit, befristete Arbeitsmarktprogramme zu regeln. Am Ende des Dreizehnten Kapitels stehen Übergangsregelungen zu Gesetzen, sofern solche vom Gesetzgeber beschlossen werden. Dadurch sind die Angaben zu den Vorschriften zwischenzeitlich im Bereich von fast 460 angekommen.
Rz. 2b
Der Erste Abschnitt enthält nur noch eine Sonderregelung im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands. Von Bedeutung ist daher nur noch § 408, der für Beschäftigungen, die im Beitrittsgebiet ausgeübt wurden, auch die Anwendung der für das Beitrittsgebiet maßgebenden Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze vorschreibt, wenn diese bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen nach dem SGB III von Bedeutung sind. Diese Regelung wird durch das Gesetz zum Abschluss der Rentenüberleitung überflüssig. Die jetzt noch abweichenden Rechengrößen für die Rentenberechnung für das Beitrittsgebiet werden an die entsprechenden Werte für Westdeutschland angeglichen. Dazu werden der aktuelle Rentenwert (Ost), die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) auf die jeweiligen Westwerte angehoben. Folglich werden die Verdienste aus dem Beitrittsgebiet nicht mehr hochgewertet. Die Angleichung erfolgt in 7 Schritten vor allem deshalb, damit die Hochwertung der Verdienste im Beitrittsgebiet nur langsam abgeschmolzen wird. Sie konnte für die Rentenberechnung bereits ab 2024 realisiert werden. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden ebenfalls in 7 Schritten ab dem 1.1.2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen und werden ab dem 1.1.2025 Westniveau haben. Der Hochwertungsfaktor wird entsprechend zeitgleich abgesenkt, so dass die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern ab 1.1.2025 entfällt.
Rz. 2c
Der Zweite Abschnitt (§§ 418 bis 421a) enthält Regelungen zu übergangsweise möglichen Förderungen. Damit wird den Agenturen für Arbeit nach den sog. Instrumentenreformen kein erhebliches Potenzial zur aktiven Arbeitsförderung mehr zur Verfügung gestellt. Der verbliebene Leistungskatalog ist auf Personengruppen mit Vermittlungshemmnissen ausgerichtet. Ziel ist die Überwindung arbeitgeberseitiger Zurückhaltung bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer (Beitragstragung, § 418). § 417 über eine Entgeltsicherung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ist mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben worden. § 421t a. F. regelte zur Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009/2010 u. a. die erleichterten Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (Kug) einschließlich der Qualifizierung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld.
Rz. 2d
§ 420 stellte die Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartierarbeit sowie die soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt im Zuge von Projekten fest.
Rz. 2e
§ 421a eröffnete für wenige Wochen v. 24.10.2015 bis 31.12.2015 (Eintritte in maximal 8-wöchige Maßnahmen) die Möglichkeit zur Förderung von Ausländern mit zu erwartendem rechtmäßigem und dauerhaftem Aufenthalt, die lediglich eine Aufenthaltsgestattung besaßen, zum Erwerb erster Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Umsetzung der Vorschrift, die kurzfristig und unvorbereitet erfolgen musste, wurde von heftiger Kritik, auch der einschlägigen Prüfdienste für das Arbeitsförderungsrecht, begleitet.
Nach § 421b berät die Bundesagentur im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. Das Modellvorhaben ist bis zum 31.12.2023 befristet. Dazu werden auch die Verwaltungskosten vom Bund erstattet.
Die §§ 421c und 421d enthalten befristete Regelungen zum besseren Schutz vor den Folgen der Corona-Pandemie. Mit § 421c wurde das Kug u. a. in Stufen bis zu 87 % (mit Kind) bzw. 80 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum erhöht, wenn die Differenz zwischen dem sog. Soll-Entgelt und dem sog. Ist-Entgelt mindestens 50 % beträgt.
Außerdem dürfen Nebentätigkeiten ohne Anrechnung auf das Kug nicht nur in sog. systemrelevanten Berufen, sondern in allen Branchen ausgeübt werden, solange das Entgelt zusammen mit dem übrigen Arbeitsentgelt und dem Kug das sog. Soll-Entgelt (Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) nicht überschreitet. Zudem wurden...