2.1 Abschlussprüfungen zum Anspruch auf Kug
Rz. 4
Die Vorschrift unterstellt, dass die vorläufigen Entscheidungen über das Kug im Pandemie-Zeitraum nach § 328 bereits regelmäßig den Anspruch auf Kug und dessen Umfang richtig festgestellt haben. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn alle erforderlichen und entscheidungserheblichen Tatsachen und Angaben zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorgelegen haben. Vor diesem Hintergrund kann der verfassungsrechtlich begründete Grundsatz, dass die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist, im Hinblick auf die getroffenen Entscheidungen durch die Arbeitsverwaltung als erfüllt angesehen werden.
Rz. 5
§ 421c regelt Erleichterungen für die Bundesagentur für Arbeit für den Abschluss der vorläufigen Entscheidungen nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 über die Zahlung von Kug für die Monate März 2020 bis Juni 2022. Ohne diese Erleichterungen würde der Abschluss dieser Fälle der Gesetzesbegründung zufolge bis Mitte des Jahres 2024 dauern.
Eine Rechtsunsicherheit über Rückzahlungen oder Nachgewährung von teilweise erheblichen Summen ist weder den Unternehmen noch der Bundesagentur für Arbeit zumutbar. Mit der Sonderregelung wird das Verfahren beschleunigt und damit eine schnellere Rechtssicherheit erreicht. Außerdem wird die Bundesagentur für Arbeit entlastet und damit ihre Handlungsfähigkeit in der Zeit ansonsten erforderlicher Abschlussprüfungen gesichert, die mit großen Unwägbarkeiten (Energieversorgung, COVID-19-Pandemie) verbunden sind. Nach Abarbeitung der Abschlussprüfungen beim Kug wird demzufolge der weitere Umgang mit dem hierfür eingesetzten Personal überprüft.
Nach der Neufassung der Vorschrift können entgegen § 34 BHO vorläufige Entscheidungen nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlbetrag von Kug und einer etwaigen Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2022 für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000,00 EUR nicht überschreitet. In Fällen, in denen 10.000,00 EUR oder ein geringerer Betrag ausgezahlt wurden, fallen demzufolge mögliche Fehler in der Erstattung des Kug weniger ins Gewicht als bei höheren Auszahlbeträgen. Es kann der Gesetzesbegründung zufolge also bei geringerem Risiko bereits eine wesentliche Entlastung der Bundesagentur für Arbeit erreicht und so früher Rechtssicherheit für die Arbeitgeber geschaffen werden. Nach § 34 BHO sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben; außerdem dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.
Nach Satz 2 finden zusätzliche anlassbezogene Prüfungen statt, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen. Hiermit soll Missbrauch vorgebeugt werden. Außerdem findet eine Abschlussprüfung statt, wenn der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung dies fordert. Diese Akteure können also erreichen, dass die Bundesagentur für Arbeit genau prüft, ob dem Unternehmen Kug in der korrekten Höhe erstattet wurde.
Rz. 6
Aus der Regelung können weder die betroffenen Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung einen Anspruch darauf ableiten, dass eine Abschlussprüfung für den Anspruch und den Umfang auf Kug im Einzelfall unterbleibt. Es liegt allein in der Hand der zuständigen Agentur für Arbeit, organisatorisch einer der eingerichteten Stellen für den sog. Operativen Service, auf die Abschlussprüfung zu verzichten. Das setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein entgegenstehendes Verlangen vorliegt. Umgekehrt wird seitens der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 keine zusätzliche Abschlussprüfung vorgenommen werden, dies würde den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, weil sozusagen ins Blaue hinein Personal- und Sachmittel für die Abschlussprüfungen eingesetzt würden, die dann anderweitig nicht mehr für die Aufgabenerledigung zur Verfügung stehen. Die Arbeitsverwaltung arbeitet vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung also gerade dann effizient, wenn sie auf nicht veranlasste Prüfungen verzichtet.
Rz. 7
Bei Inkrafttreten der Vorschrift war der relevante Leistungszeitraum bereits rd. 1/2 Jahr abgelaufen. Die darauf bezogenen Ansprüche auf Erstattung von verauslagtem Kug sowie Sozialversicherungsbeiträgen also im Regelfall bereits aufgrund vorläufiger Entscheidung erfüllt, weil in den betroffenen Einzelfällen zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Kug voraussichtlich längere Zeit erforderlich war, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben und die Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstanden, nicht zu vertreten hatten. In diesen Fällen musste jedenfalls auf Antrag sogar vorläufig entschieden werden (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 3). Trifft auf diese Fälle nunmehr § 421c zu, müssen diese Fälle nicht mehr zur weiteren Prüfung aufgegriffe...