0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434f nach § 435 überführt.
§ 434f war durch Art. 3 Nr. 35 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) eingefügt worden und am 27.3.2002 in Kraft getreten. Sie enthält die erforderlichen Übergangsregelungen zur Umstrukturierung der Führungsspitze in der Bundesagentur für Arbeit. § 434f Abs. 1 und 3 wurden zum 1.1.2004 aufgehoben durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Im Zusammenhang mit der Überführung von § 434f ist die Vorschrift unverändert geblieben. Sie hat keine praktische Bedeutung mehr.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt per Gesetz den Eintritt des bisherigen Präsidenten und Vizepräsidenten, die Beamte auf Zeit waren, in den Ruhestand.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die gesetzliche Regelung wird in der Gesetzesbegründung als notwendig erachtet, weil eine andere Verwendung weder bei der Bundesagentur für Arbeit noch einem anderen Dienstherrn möglich sei. Dies trifft für die beiden Ämter bei der Bundesagentur für Arbeit aus tatsächlichen Gründen zu, hinsichtlich anderer Dienstherren nach Ansicht des Gesetzgebers vor allem deshalb, weil einerseits das statusrechtliche und das konkret funktionelle Amt des Präsidenten und Vizepräsidenten zusammenfallen und für beide laufbahnrechtliche Vorschriften nicht anwendbar sind. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Auffassung scheidet aus, weil der Präsident der Bundesagentur für Arbeit zu dieser Lösung sein Einverständnis erklärt und der Vizepräsident als neues Vorstandsmitglied mit besserer Bezahlung keine Einwände erhoben hat. Die Zustimmung des Präsidenten wurde erreicht, weil er versorgungsrechtlich so gestellt wird, als sei er nach dem bis 1998 gültigen Versorgungsrecht bis zum Ende seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden.
Rz. 4
Der 3-köpfige Vorstand der Bundesagentur hatte seit 2007 zunächst folgende Zuständigkeiten nach Schwerpunkten:
- Vorstand Arbeitslosenversicherung (VA) – SGB III,
- Vorstand Grundsicherung (VG) – SGB II,
- Vorstandsvorsitzender (VV) – Übergreifende Steuerung, Finanzen/Personal.
Die jeweiligen Zuständigkeiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit.