2.1 Grundlage der Vorschrift
Rz. 3
Die Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen, die bislang auf die Bundesanstalt für Arbeit (ab 2004: Bundesagentur für Arbeit) und auf die Zollverwaltung aufgeteilt waren, werden weitgehend bei der Zollverwaltung gebündelt. Bei der Bundesagentur für Arbeit verbleibt lediglich die Verfolgung des Leistungsmissbrauchs, der durch Datenabgleich intern aufgedeckt wird und dessen Ahndung als Ordnungswidrigkeit keine Außenprüfung voraussetzt.
Rz. 4
Um eine effiziente Wahrnehmung der Aufgabe sicherzustellen, soll das bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandene Personal, das Aufgaben der bisherigen Arbeitsmarktinspektionen wahrgenommen hat, in den Dienst des Bundes überwechseln und dort in der Zollverwaltung eingesetzt werden.
Rz. 5
Die Regelung räumt weder Beamtinnen oder Beamten noch Angestellten ein Optionsrecht zum Verbleib bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Der Gesetzgeber hat insoweit einem geschlossenen Übergang des in der Bekämpfung illegaler Beschäftigung erfahrenen und qualifizierten Personals Priorität eingeräumt und damit die Bedeutung einer erfolgreichen Durchführung dieser Aufgabe besonders herausgestellt.
Rz. 6
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 schließen Übergang und Überleitung grundsätzlich auch Mandatsträger (Angehörige der Personalvertretung) ein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass nicht für vollständig freigestellte Mandatsträger gelten soll, die diesen Status bereits vor dem 2.7.2003 innehatten.
Rz. 7
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens war unter Hinweis auf Absichtsbekundungen der Bundesregierung gefordert worden, dem Übergangspersonals auch eine räumliche Absicherung, also einen wohnortnahen Ansatz in der Zollverwaltung zuzubilligen. Das hat der Gesetzgeber aus systematischen Gründen ausgeschlossen und auf fehlende gesetzliche und tarifliche Regelungen verwiesen. Tatsächlich dürften die systematischen Gründe in der von der Bundesagentur abweichenden Aufbauorganisation zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung in der Zollverwaltung liegen.
2.2 Beamtinnen und Beamte
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 regelt den Übergang der Beamtinnen und Beamten. Er betrifft alle Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur, die vor dem 2.7.2003 die o. g. Aufgabe bei den Arbeitsämtern, den Landesarbeitsämtern und der Hauptstelle der Bundesanstalt (ab 2004: Agenturen für Arbeit, Regionaldirektionen, Zentrale der Bundesagentur für Arbeit) bereits tatsächlich ganz oder überwiegend wahrgenommen haben und zum Zeitpunkt der Überleitung tatsächlich noch wahrnehmen. Dabei kommt der uneingeschränkten Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung eine herausragende Bedeutung zu. Dies setzt voraus, dass das derzeit in diesem Bereich tätige qualifizierte Personal übergeleitet wird. Die Bundesagentur wird deshalb alles daran setzen, um dies zu gewährleisten und – ausgenommen die von ihr zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs benötigten Kräfte – keine größeren Personalteile aus diesem Bereich abziehen.
Rz. 9
Der Begriff der Aufgabenwahrnehmung geht von der tatsächlichen Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben aus, auch wenn die Übertragung nicht förmlich erfolgt sein muss, wie etwa bei zur Arbeitsmarktinspektion abgeordneten Bediensteten oder während einer Erprobungsphase. Die Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion müssen in vollem Umfang oder zumindest überwiegend wahrgenommen werden, d. h., der Umfang der zugewiesenen oder übertragenen Aufgaben muss mehr als 50 Prozent ausmachen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Bediensteten vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sind. Ganz oder überwiegend nehmen auch solche Bediensteten Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahr, die an die Zollverwaltung abgeordnet sind.
Rz. 10
Da es auf die Tätigkeit in einer Agentur für Arbeit zum Zeitpunkt der Überleitung ankommt, betrifft die Regelung alle aktiven Bediensteten. Während ein etwaiger Erholungsurlaub, andere kurzfristige Dienstbefreiungen (z. B. Abbau des Gleitzeitguthabens) oder eine krankheitsbedingte Abwesenheit unbeachtlich ist, werden dagegen längerfristig beurlaubte oder aus anderen Gründen längerfristig von der Dienstleistung befreite Beamtinnen und Beamte nicht erfasst. Der letztgenannte Personenkreis wird hierdurch nicht grundsätzlich von einem Wechsel in die Zollverwaltung ausgeschlossen. Vielmehr kann sich im Einzelfall die betroffene Beamtin oder der Beamte bei der Zollverwaltung bewerben und ggf. nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen dorthin versetzen lassen.
Rz. 11
Maßgeblich ist als Stichtag der 2.7.2003. Abgestellt wird damit auf den Tag des Beschlusses des Bundeskabinetts über die Zuständigkeit der Zollverwaltung.
Rz. 12
Den in den Dienst der Zollverwaltung übernommenen Beamtinnen und Beamten wird ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 13
Abs. 1 Satz 3 nimmt Beamtinnen und Beamte von der gesetzlichen Üb...