0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)von § 434s nach § 440 überführt.
§ 434s wurde zuvor durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 in das SGB III eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.8.2009 wurde Abs. 3a eingefügt, mit Wirkung zum 1.9.2011 wurde Abs. 3a neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).
Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurden Abs. 1 der Vorschrift geändert und Abs. 3a aufgehoben. Dadurch wurde die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert.
Jedenfalls die Abs. 1 bis 4 haben keine praktische Bedeutung mehr. Abs. 5 gilt formal unbefristet.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu Rechtsänderungen, die durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft getreten sind.
Rz. 3
Abs. 1 betrifft die Freistellung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung ab 1.1.2009. Der Gesetzgeber gewährt in Übergangsfällen Vertrauensschutz.
Rz. 4
Abs. 2 betrifft die Durchführung der Arbeitsvermittlung für Arbeitslose, die von der Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von 60 auf 63 Jahre aufgrund einer Vertrauenschutzregelung nicht betroffen waren. Für sie soll weiterhin gelten, dass sie von einer Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 in der ab 1.1.2009 gültigen Fassung verschont bleiben, weil die Neuregelung auf sie nicht anzuwenden ist.
Rz. 5
Abs. 3 begünstigt Teilnehmer an Maßnahmen nach § 37 a. F. (Beauftragung Dritter mit der Vermittlung), § 37c a. F. (Personal-Service-Agenturen), Trainingsmaßnahmen (§ 48 a. F.) und Eingliederungsmaßnahmen beauftragter Träger (§ 421i) nach dem bis 31.12.2008 geltenden Recht sowie Maßnahmen im Rahmen von niedrigschwelligen Angeboten im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung (§ 241 Abs. 3a a. F.) nach dem bis 31.7.2009 geltenden Recht. Die Vorschrift schützt vor Nachteilen bei Fristberechnungen oder der Erfüllung von Fördertatbeständen, die ab 2009 auf die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 a. F. abstellen, indem sie abgeschafften Maßnahmen denen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gleichstellt.
Rz. 5a
Der zum 1.4.2012 aufgehobene Abs. 3a bezog sich auf Rechtsänderungen in § 69 (Lehrgangskosten, vgl. ab 1.4.2012 § 54). Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 18.9.2010 in "Maßnahmekosten" umbenannt und neu gefasst. Darin waren auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung und ein Anordnungsrecht der Bundesagentur für Arbeit zu den Voraussetzungen und zum Verfahren vorgesehen (Satz 1 Nr. 3 und Satz 2). Diese Regelungen wurden durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze aufgehoben und zum 1.9.2011 wieder eingefügt (Art. 2a und Art. 2c des Gesetzes).
Rz. 5b
Abs. 3a traf im Ergebnis eine wortgleiche Regelung für die Zeit ab 1.9.2011 bezogen auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 61 (ab 1.4.2012 § 51). Eine Förderung war für Teilnehmer möglich, die eine solche Maßnahme am 1.9.2011 oder später begonnen haben. In der ab 1.9.2011 maßgebenden Fassung des Abs. 3a wurde klargestellt, dass die Förderung mit erfolgsbezogenen Pauschalen nicht möglich ist, wenn der Teilnehmer die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor dem 1.9.2011 begonnen hat. Für die Zeit ab 1.4.2012 vgl. §§ 54, 55.
Rz. 6
Abs. 4 betrifft Sperrzeiten nach § 144 Abs. 4 a. F. Diese Sperrzeiten stellen nach dem ab 1.1.2009 geltenden Recht auf die Anzahl der Fälle versicherungswidrigen Verhaltens bei Arbeitsablehnung sowie bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ab. Soweit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.1.2009 entstanden ist, gilt weiterhin § 144 Abs. 4 a. F. in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung. Danach wird auf das Ausmaß des Schadens abgestellt. Die Regelung kann sich nur begünstigend für die Betroffenen auswirken.
Rz. 7
Abs. 5 betrifft Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Sie können weiterhin Darlehen und Zuschüsse als institutionelle Förderleistungen nach den §§ 248 a. F. und 249 a. F. erhalten, obwohl diese Vorschriften und damit das arbeitsmarktpolitische Instrument aus dem Katalog des SGB III gestrichen worden ist.
2 Rechtspraxis
Rz. 8
Die Übergangsregelung des Abs. 1 stellt sicher, dass Personen, die eine Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante wahrnehmen, also im Grundsatz in regulärer Beschäftigung stehen, bis zum Ende der Arbeitsgelegenheit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung bleibe...