Rz. 18
Abs. 1 enthält 2 weitere Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der Probebeschäftigung, von denen mindestens eine erfüllt sein muss. Die Voraussetzungen werden unabhängig von dem Arbeitgeber gefordert, sie sind in der Person des zu fördernden Menschen mit Behinderungen bedingt, um dessen berufliche Eingliederung i. S. einer Teilhabe am Arbeitsleben es ja geht.
Rz. 19
Die Förderung setzt voraus, dass eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist, womit der Auftrag der Agentur für Arbeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllt wäre (2. Alt.) oder (wenigstens) die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für den Menschen mit Behinderungen verbessert wird (1. Alt.), als Minimum für eine Kostenerstattung.
Rz. 20
Die 2. Alt. stellt die Realisierung des Eingliederungsziels der Agentur für Arbeit und des Menschen mit Behinderungen dar und dürfte auch dem Maximum entsprechen, das in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden ist. Die Voraussetzung ist nun nicht erst dann erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen sozusagen einen unkündbaren Lebensarbeitszeitvertrag erhält, der bis zum Regelrentenalter reicht. Es genügt vielmehr, wenn Vollständigkeit und Dauerhaftigkeit der Teilhabe zu erreichen sind, wobei dauerhafte Teilhabe stets dann erreicht ist, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird und Vollständigkeit der Teilhabe dann erreicht ist, wenn die Teilhabe im möglichen und gewünschten zeitlichen Umfang gelingt, etwa als Vollzeitbeschäftigung, und sich die Beschäftigung im Bereich des gewünschten Berufsfeldes bewegt. Zusammengefasst wird eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben dann erreicht, wenn mit der Probebeschäftigung die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit eingestellt werden können, weil damit kein Bedarf mehr besteht, eine andere, weitergehende Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Bei der 2. Alt. ist besonders darauf zu achten, dass die vorgesehene Beschäftigung nicht auch ohne die Förderung erfolgen würde, denn dann lägen die Förderungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor.
Rz. 21
Die 1. Alt. stellt eine erheblich weniger anspruchsvolle Voraussetzung dar. Der Gesetzgeber fordert lediglich, dass durch die Probebeschäftigung überhaupt eine Verbesserung der beruflichen Eingliederungsaussichten erreicht wird. Hierzu hat die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit eine Prognose anzustellen, in der die Eingliederungsaussichten vor der Probebeschäftigung und nach der Probebeschäftigung vor der Entscheidung über die Förderung gegenübergestellt werden. Da hierbei von einem normalen Verlauf der Beschäftigung auszugehen ist, wird im Regelfall selbst für die Variante einer fehlenden anschließenden Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis oder auch nur in ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die praktische berufliche Tätigkeit angenommen werden können, dass sich die Eingliederungsaussichten verbessern werden. Das ist auch damit zu begründen, dass in den Negativfällen Gewissheit über Eignungsmängel herbeigeführt werden kann und durch Konzentration auf ein anderes Berufsfeld, ggf. mit geringeren Anforderungen, sich die Eingliederungsaussichten ebenfalls verbessern. Die Situation, dass die Probebeschäftigung aufgrund von Unregelmäßigkeiten scheitern könnte, muss die Fachkraft der Agentur für Arbeit nicht von vornherein in die Prognose einbeziehen. Dieser Punkt ist mit der Entscheidung über die Eignung des Menschen mit Behinderungen jedenfalls für die Probebeschäftigung i. S. von Beschäftigungsreife überholt.
Rz. 22
Gegenstand der Prognose ist auch nicht der Umstand, dass der Arbeitgeber eine Probezeit auch mit Menschen ohne Behinderungen vereinbaren würde. Insoweit kommt es allein auf die Frage an, ob sich die Eingliederungsaussichten durch die Probebeschäftigung verbessern werden. Eine Förderung wäre allerdings nicht möglich, wenn der Arbeitgeber den Menschen mit Behinderungen auch ohne das Förderungsinstrument einstellen würde.