Rz. 3
Grundlage der Ermächtigung ist die Auffassung des Gesetzgebers, dass die Leistungsgewährung, soweit sie das arbeitsförderungsrechtliche arbeitsmarktpolitische Instrumentarium betrifft, vor Ort in den Agenturen für Arbeit ausgestaltet werden sollte. Die Ermächtigung betrifft dementsprechend hauptsächlich Regelungsnotwendigkeiten, die sich aus der Förderungspraxis heraus ergeben. Daher findet sie ihren Sinn vor allem darin, in solchen Situationen unkompliziert und ohne Gesetzgebungsverfahren Rechtssicherheit für die Praxis schaffen zu können.
Rz. 4
Eine solche Rechtsverordnung, auch eine bereits bestehende Rechtsverordnung ändernde Verordnung, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dies wird auch im Wortlaut der Vorschrift klargestellt. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine andere rechtliche Erwägung rechtfertigen könnten. Seit jeher ist das Arbeitsförderungsrecht insoweit durch Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates und ergänzend durch Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 373 Abs. 5) geregelt worden. In der jüngeren Vergangenheit ist vom Verordnungsrecht wie auch vom Anordnungsrecht nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch gemacht worden.
Rz. 5
In der Sache haben früher zeitweise die Anordnung zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung und die Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme gegolten. Aktuell wird die Handlungsfreiheit der Agenturen für Arbeit in diesem Bereich nicht eingeschränkt.
Rz. 6
Die Ermächtigung ist als verfassungskonform anzusehen. Die Norm ermächtigt nicht zu grundsätzlichen Regelungen, sondern stützt sich auf die gesetzgeberischen Vorgaben. Nicht die Förderung selbst wird durch eine Rechtsverordnung eröffnet, sondern lediglich ihre Konkretisierung auf der Basis des Gesetzes. Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht so elementar, dass durch eine rechtskonforme Rechtsverordnung eigenständiges Recht geschaffen werden könnte.
Rz. 7
Die Ermächtigung selbst betrifft die §§ 44, 45. Andere arbeitsmarktpolitische Instrumente sind damit ausdrücklich von der Ermächtigung ausgenommen. Sachlich betroffen ist zunächst das Vermittlungsbudget (§ 44) mit der Übernahme der angemessenen Kosten zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch in der EU, dem EWR oder der Schweiz, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Schon das Gesetz überträgt der Agentur für Arbeit die Entscheidung über den Umfang der Leistungen und ermöglicht Pauschalen, schließt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus und untersagt die Aufstockung, Ersetzung oder Umgehung der anderen Leistungen nach dem SGB III. Vor diesem Hintergrund bestehen Bedenken gegen die Ermächtigung in Bezug auf Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nicht.
Rz. 8
Ferner schließt die Ermächtigung die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 ein. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die gesetzliche Regelung grenzt die in Betracht kommenden Maßnahmen eindeutig ab, trifft Rahmenregelungen zur Maßnahmedauer und ermöglicht die Trägerbeauftragung durch Vergabe. Ein weiterer Regelungskomplex betrifft den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, der jedoch bereits durch gesetzliche Regelungen bis ins Detail ausgestaltet wurde und den verbliebenen Spielraum der Agentur für Arbeit klar skizziert. Auch zu diesem Regelungsgefüge bestehen Bedenken gegen die Ermächtigung nicht.
Rz. 9
Die Ermächtigung, das Nähere zu den Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen, betrifft die konkretere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Leistungen. § 371 Abs. 4 ist seitens des BMAS zu beachten. Neue Regelungsfelder oder Leistungen dürfen nicht eröffnet werden.
Rz. 10
Die Regelungen in § 46 über die arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Probebeschäftigung und der Arbeitshilfe für behinderte Menschen werden von der Verordnungsermächtigung nicht erfasst.