2.2.1 Beseitigung und Abwendung von Arbeitslosigkeit
Rz. 13
§ 81 sieht eine Förderung nur für Arbeitnehmer vor. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass jedenfalls nach dem SGB III das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium dem Personenkreis zuzurechnen ist, der grundsätzlich zur Versichertengemeinschaft der Arbeitsförderung gehört, also jedenfalls zukünftig wieder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt werden möchte. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers (mit ggf. eingegangener schriftlicher Selbstverpflichtungserklärung des Arbeitnehmers), im Anschluss an die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter fördern auch Weiterbildungen, wenn der Arbeitnehmer nur über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, der während der angestrebten Maßnahme endet, es sei denn, die Ausländerbehörde strebt eine Aufenthaltsbeendigung erkennbar an.
Rz. 14
Eine Förderung im Rahmen des Abs. 1 ist nur bei ihrer Notwendigkeit zugelassen. Die Notwendigkeit ist ein Merkmal, das grundsätzlich auf die Verhältnismäßigkeit abstellt, also am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist, und bedeutet für den Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung, dass eine berufliche Eingliederung bzw. die Abwendung drohender Arbeitslosigkeit nicht mit einem milderen Mittel zu erreichen sein darf. Das sind insbesondere Maßnahmen von kürzerer Dauer, kostengünstigere arbeitsmarktpolitische Instrumente oder weniger aufwendige Maßnahmen. Es ist stets eine Gesamtschau erforderlich, in die Erfolgsaussichten, Wirtschaftlichkeit und Integrationschancen einfließen. Es obliegt der Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit, die Notwendigkeit der Weiterbildung festzustellen. Eine solche Notwendigkeit liegt zunächst nicht vor, wenn auch ohne Weiterbildung die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aussichtsreich ist. In diesen Fällen wird die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer den Marktkunden zurechnen und ihm ein Beratungsangebot unterbreiten sowie auf die Selbstinformationseinrichtungen der Bundesagentur für Arbeit aufmerksam machen. Der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 verwehrt der Agentur für Arbeit eine Förderung, wenn nicht besondere individuelle Verhältnisse vorliegen. Diese ist nach dem Vorrangprinzip nur möglich, wenn die Förderung erforderlich ist. Das bedeutet aber gerade, dass eine Vermittlung ohne die Weiterbildung nicht möglich bzw. aussichtsreich sein darf. Wesentliches Entscheidungskriterium dürfte auch die Nachhaltigkeit einer beruflichen Eingliederung sein. Erforderlich dürfte eine berufliche Eingliederung insbesondere auch dann sein, wenn aktuell lediglich eine befristete Beschäftigung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzende Beschäftigung erreicht werden kann. Eine andere Betrachtung dürfte anzustellen sein, wenn es um den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geht, denn im Regelfall wird zu unterstellen sein, dass ohne einen solchen Abschluss eine mögliche Wiedereingliederung als kritisch einzustufen ist und zudem einem hohen Risiko fehlender Nachhaltigkeit unterliegt. Bei fehlendem Berufsabschluss kommt es auf die ausdrückliche Notwendigkeit nicht an, sie verbirgt sich hinter dem Rechtsanspruch auf die Förderung, wenn die in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aussichtsreich ist, kann auch nach den bereits vorangegangenen Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit und des Arbeitnehmers beurteilt werden. Der Vermittlungsvorrang bzw. die Notwendigkeit der Förderung ist nicht allein nach der bisher nach Art und Anforderungen ausgeübten Beschäftigung zu beurteilen. Einzubeziehen sind vielmehr alle nach Maßgabe der Alg-Vorschriften zumutbaren Beschäftigungen. Das richtet sich insbesondere nach § 140 Abs. 3.
Rz. 15
Die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung kann nicht allein aus dem Status der Arbeitslosigkeit oder der Befürchtung zukünftiger Arbeitslosigkeit abgeleitet werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.4.2014, L 13 R 2341/13). Sie ist darüber hinaus in allen Fällen zu verneinen, in denen die Förderung keine nachhaltigen Eingliederungschancen verspricht. Das ist der Fall, wenn keine oder kaum Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die mit dem erreichten Weiterbildungsziel dauerhaft ausgeübt werden könnten. Dafür ist unerheblich, ob konjunkturelle oder strukturelle Probleme am Arbeitsmarkt ursächlich sind. Abs. 1 stellt keine unmittelbare positive Kausalität zwischen der Weiterbildung und der beruflichen Eingliederung her, sondern lediglich eine negative Kausalität in dem Sinne, dass eine berufliche Eingliederung ohne die berufliche Weiterbildung aller Voraussicht nach nicht gelingen wird, ohne dass vorhandene Qualifikationsdefizite durch die berufliche Weiterbildung ganz oder teilweise abgebaut werden. Eine Förder...