Rz. 8
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fordert einen Anspruch auf Alg bzw. eine Vorbeschäftigungszeit des Arbeitnehmers bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. In der Praxis wird die Grenze bei einem Monat gezogen. Für den Begriff der Arbeitslosigkeit stellt die Rechtsprechung auf § 138 Abs. 1 ab (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.5.2014, L 18 AL 236/13, info also 2014 S. 205). Das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit allein genügt demnach nicht. Andererseits wählt der Gesetzgeber im Sozialrecht andere Formulierungen, wenn er zum Ausdruck bringen will, dass einer Zeit eine andere Zeit unmittelbar vorausgegangen sein muss. Daher wird die Formulierung "bis zur Aufnahme" einer selbständigen Tätigkeit dahin auszulegen sein, dass eine Zwischenzeit von einigen Tagen, maximal eine Woche, unschädlich ist. Für das Überbrückungsgeld hat das BSG die Festlegung eines genauen Zeitrahmens nicht für erforderlich gehalten. Allerdings konnte das BSG dabei an den beim Überbrückungsgeld maßgebenden tatsächlichen Leistungsbezug anknüpfen. Für den Gründungszuschuss kann jedenfalls aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, dass ein tatsächlicher Leistungsbezug seinen unmittelbaren und engen zeitlichen Bezug zum Gründungszuschuss nicht dadurch verliert, dass die bewilligende Entscheidung rückwirkend aufgehoben wird. Allerdings hat das BSG das für den Gründungszuschuss nicht genügen lassen, weil es aufgrund einer rückwirkenden Aufhebungsentscheidung nicht mehr zu einer nahtlosen Beendigung der Arbeitslosigkeit gekommen ist, denn der Bezug von Alg war zuvor schon entfallen (BSG, Urteil v. 9.6.2017, B 11 AL 13/16 R, a. a. O.). Zustimmung findet auch die Überlegung, dass ein zwischenzeitlicher Bezug von Krankengeld i. S. d. § 156 unschädlich sein dürfte (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.2007, B 11a AL 11/06 R, info also 2007 S. 216).
Rz. 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 setzt einen Anspruch auf Alg nach dem SGB III voraus. Dabei handelt es sich anders als bis zum 31.3.2012 nicht mehr um die in § 3 Abs. 4 abschließend aufgezählten Leistungen des Alg bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, Teil-Alg bei Teilarbeitslosigkeit, Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall haben, sowie Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten, sondern nur noch um das Alg.
Die Regelung setzt keinen Bezug, sondern lediglich einen Anspruch voraus. Daraus ergibt sich insbesondere, dass ein Ruhen des Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung dem Anspruch auf den Gründungszuschuss nicht entgegensteht, auch wenn der Gründungszuschuss gleichwohl während der Ruhenszeit wegen Abs. 3 nicht geleistet wird. Anspruch auf Alg setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung erfüllt sein müssen. Ein Anspruch auf Alg besteht auch, wenn Leistungsfortzahlung nach § 146 zu gewähren ist oder wäre. Für den Anspruch genügt es auch, wenn er nach § 137 Abs. 2 lediglich hinausgeschoben wurde. Ein Anspruch auf Alg nach einem anderen Gesetz, insbesondere des Regelbedarfs aus dem Alg II nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 20 SGB II), genügt nicht. Zum Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung vgl. § 40 SGB I. Die Voraussetzungen für die Auszahlung müssen nicht erfüllt sein. Wurde ein Anspruch zu Unrecht zuerkannt, setzt eine Ablehnung eines Antrags auf den Gründungszuschuss aus diesem Grund die Beseitigung der bewilligenden Entscheidung voraus (vgl. §§ 45, 48 SGB X). Ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder Entwicklungshelfergesetz steht dem Alg nach dem SGB III gleich.
Rz. 10
Alternativ zum Anspruch auf Alg genügte bis zum 31.3.2012 eine Beschäftigung im Rahmen einer geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Dabei hatte der Gesetzgeber besonders berücksichtigt, dass Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme regelmäßig chancenlos auf dem sog. Ersten Arbeitsmarkt waren und ihnen deshalb aus sozialpolitischen Gründen mit dem Gründungszuschuss den Zugang zur selbständigen Tätigkeit eröffnet. Durch Beschäftigungen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme konnte selbst die Anwartschaftszeit für das Alg nicht mehr durch Zeiten vor dem 1.4.2012 erfüllt werden, weil die Beschäftigung nicht versicherungspflichtig ist (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 5 a. F.). Die Förderung der Beschäftigung musste nach den Vorschriften des SGB III (§§ 260 ff. a. F.) erfolgt sein. Die Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzung durch eine Beschäftigung in einer geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu erfüllen, ist durch den Wegfall dieses arbeitsmarktpolitischen Instrumentes ab 1.4.2012 entfallen. Zwischenzeitlich sind alle zuvor begonnenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ausgelaufen. Daher hat diese Variante keine Bedeutung mehr. Dem nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis steh...