Rz. 3
Abs. 1 gestaltet den Gründungszuschuss als Leistung aus, die nach positiver Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit in definierter Höhe an den Existenzgründer erbracht wird. Der Agentur für Arbeit ist insoweit kein gesondertes Ermessen über die Dauer oder die Höhe der Förderung eingeräumt.
Rz. 4
Die Dauer der Förderung mit dem Gründungszuschuss in der ersten Förderphase beträgt 6 Monate. Dabei muss es sich nicht um Kalendermonate handeln. Die Förderung wird jedoch in Monatsbeträgen ausbezahlt. Einen kürzeren Zeitraum für den Fall, dass der Existenzgründer des Zuschusses jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen nicht bedarf, sieht das Gesetz nicht vor. Die weitere Zahlung des Gründungszuschusses ist allerdings ausgeschlossen, wenn die selbständige Tätigkeit beendet wurde.
Rz. 5
Der Gründungszuschuss umfasst während dieses ersten Bewilligungsabschnitts einen individuellen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts und einen pauschalierten Zuschuss zur sozialen Absicherung. Der individuelle Zuschuss wird in Höhe des Betrages geleistet, den der Existenzgründer zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hat. Er ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Rz. 5a
Der zweite Bewilligungsabschnitt umfasst eine Förderdauer von 9 Monaten. Die Förderung macht eine gesonderte Ermessensentscheidung erforderlich. Dafür ist maßgebend, dass sich die Gründung so weit am Markt gefestigt und behauptet hat, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt aus den laufenden Einnahmen verwenden kann (SG Chemnitz, Urteil v. 12.6.2014, S 26 AL 863/12). Ein Gründungszuschuss sei nicht notwendig, wenn u. a. die Beiträge zur sozialen Sicherung aus einem im Zuge der Gründung erhaltenen Darlehen bestritten werden könnten.
Rz. 5b
Maßstab für die weitere Prognoseentscheidung soll die künftig zu erwartende Entwicklung der Tätigkeit sein. Die Geschäftszahlen aus der ersten Gründungsphase könnten zwar als wichtiges Indiz für die Tragfähigkeit der Entscheidung herangezogen werden. Allein der Umstand, dass die erzielten Gewinne von den anfangs erwarteten Einnahmen abweichen, rechtfertige aber dann keinen Schluss auf die Tragfähigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die weitere Förderung substantiiert dargelegt werden könne, dass künftig bessere Zahlen zu erwarten seien und die bisherigen Einnahmen entweder auf branchenüblichen Anlaufschwierigkeiten oder individuellen Umständen beruhten, die das Geschäftskonzept als solches nicht in Frage stellten (SG Berlin, Urteil v. 8.3.2013, S 58 AL 207/13, info also 2013 S. 117). Auch der durchschnittliche Unternehmensgewinn in der ersten Phase der Existenzgründung ist kein geeigneter Maßstab für eine Ermessensentscheidung, weil die Entwicklung nicht berücksichtigt wird (vgl. SG Wiesbaden, Urteil v. 9.10.2014, S 5 AL 209/12, info also 2015 S. 64).