Rz. 10

Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung nicht beigefügt, ist die Anzeige des Arbeitgebers nicht unwirksam (Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 9; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 43; Fachliche Weisungen der BA zu § 99, Stand: 12/2018). Gleiches, wenn der Arbeitgeber der Betriebsvertretung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, die Betriebsvertretung aber auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

 

Rz. 11

Nicht geregelt ist, ob bei einer durch die Betriebsvertretung erstatteten Anzeige eine Stellungnahme des Arbeitgebers beizufügen ist. Die überwiegende Auffassung in der Literatur bejaht diese Frage (vgl. Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 99 Rz. 10). Fehlt es an der Stellungnahme des Arbeitgebers, ist die Anzeige aber nicht unwirksam. Allerdings ist das Verfahren fehlerhaft und kann vom Arbeitgeber angefochten werden.

 

Rz. 12

Wirksam wird die Anzeige erst mit Zugang bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit. Die Anzeige bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit ist insoweit nicht fristwahrend; § 16 SGB I findet keine Anwendung.

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