Rz. 58
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) sind für die Zeit ab 1.1.2013 im Wesentlichen redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt worden, die im Zuge der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt entstanden waren. Daneben wurden die Beschränkungen zur Förderung der Berufsorientierung in § 48 Abs. 2 gestrichen und die dies vorübergehend regelnde Vorschrift des § 130 aufgehoben. Verlängert wurde die Frist in § 135 über die Erprobung innovativer Ansätze bis zum 31.12.2016. In § 397 wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen Präzisierungen zum Datenabgleich vorgenommen.
Rz. 59
Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 für Pflegepersonen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28 a) eröffnet, wenn sich die dafür erforderliche Mindeststundenzahl erst durch die Zusammenrechnung der Pflegezeiten für mehrere pflegebedürftige Angehörige ergibt.
Rz. 60
Ab 1.1.2013 ist die sog. Mini-Job-Grenze durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) von 400,00 EUR monatlich auf 450,00 EUR monatlich angehoben worden. Die Beitragstragung zur Arbeitsförderung in § 347 wurde entsprechend angepasst. Zugleich wurde das höchste monatliche Gleitzonenentgelt entsprechend auf 850,00 EUR erhöht. Übergangsregelungen enthält § 444.
Rz. 61
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2781) hat der Bund seine Beteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung gestrichen (Aufhebung des § 363 Abs. 1 a. F.). Zugleich ist der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit in Höhe der Hälfte der jährlichen Aufwendungen für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 46 Abs. 4 SGB II entfallen.
Rz. 62
Das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege v. 13.3.2013 (BGBl. I S. 446) fügte mit Wirkung zum 19.3.2013 eine Sonderregelung zur Weiterbildungsförderung in der Altenpflege in § 131b ein. Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege mit Beginn vom 1.4.2013 bis zum 31.3.2016 sind danach auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden können. Die Regelung wurde durch das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas v. 3.3.2016 (BGBl. I S. 369) bis zum 31.12.2017 (Beginn der Weiterbildung) verlängert.
Rz. 63
Durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes v. 8.4.2013 (BGBl. I S. 730) wurden die Soldaten nach § 58b des Soldatengesetzes mit Wirkung zum 13.4.2013 in die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung einbezogen.
Rz. 64
Das Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) fügt mit Wirkung zum 1.8.2013 in den §§ 54 a und 57 die korrekte Bezeichnung Seearbeitsgesetz ein.
Rz. 65
Das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union v. 17.6.2013 (BGBl. I S. 1555) passt die Regelungen zur Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten zum 1.1.2014 an den Beitritt Kroatiens an.
Rz. 66
Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wurde die elektronische Bescheinigung für den Arbeitnehmer zum 1.1.2014 eingeführt (vgl. § 313 a), die Regelungen zur Arbeitsbescheinigung in § 312 wurden zum 25.10.2013 präzisiert.
Zudem enthält das Gesetz eine Zulagenregelung zur Besoldung für Beamte der Bundesagentur für Arbeit als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) nach dem SGB II in § 387.
Rz. 67
Durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG v. 18.7.2014 (BGBl. I S. 1042) wird ab 24.7.2014 auch der Lohnsteuerklassenwechsel von Lebenspartnern in die Bestimmung des Leistungsentgelts für das Arbeitslosengeld (vgl. § 153) aufgenommen.
Rz. 68
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) bezieht ab 1.1.2015 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in die Übernahme von Beiträgen zur Krankenversicherung bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 174 ein.
Dieses Gesetz entfaltet eine sehr viel weiter gehende Wirkung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, weil es dort ab 1.1.2016 die Kranken- und Pflegeversicherung pauschaliert und die Familienversicherung abschafft.
Rz. 69
Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) v. 11.8.2...