Normenkette

§ 14 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

1. Aufwendungen für den Ersatz von Schäden am Sondereigentum, die zum Zwecke der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verursacht worden sind, sind auf alle Miteigentümer umzulegen (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

2. Zur Instandhaltung des Sondereigentums und zur Liquidierung entsprechender Aufwendungen ist die Gemeinschaft nur bei besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Ermächtigung befugt.

3. Die Ursächlichkeit eines formellen Abstimmungsmangels ist auszuschließen, wenn es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass einer der Stimmberechtigten bei ordnungsgemäßem Verfahren anders abgestimmt hätte.

4. Aus den Gründen der Entscheidung des Beschwerdegerichts muss hervortreten, wie das Gericht zu Feststellungen gelangt ist, die sich nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt erschließen. Tatsachenvorbringen aus einem anderen Verfahren kann nur dann verwertet werden, wenn es ordnungsgemäß als Entscheidungsgrundlage in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.1994, 3 Wx 448/94= DWE 3/95, 120)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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