Leitsatz

Kein Brandschadensausgleich einer Gemeinschaft oder eines vermietenden Sondereigentümers gegenüber einem Nachbarhauseigentümer im Fall eines durch den Mieter eines Wohnungseigentümers verursachten Brandes mit Schadensfolgen

 

Normenkette

§ 906 Abs. 2 Satz 2 und § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche (hier: für Rußverunreinigung der Fassade eines Nachbarhauses) nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzen wie im Fall des § 1004 Abs. 1 BGB voraus, dass Anspruchsgegner (insbesondere der vermietende Sondereigentümer) als Störer zu qualifizieren sind.
  2. Als nur mittelbarer Handlungsstörer kann der Wohnungseigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten. Für ein nur fahrlässiges Brandstiftungsverhalten seines Mieters hat der vermietende Wohnungseigentümer damit nicht einzustehen. Bei Ansprüchen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Ausdruck eines nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nach § 278 BGB dem vermietenden Eigentümer als "mittelbarem Handlungsstörer" nicht zulässig (vgl. bereits BGH, NJW 1965, 389 und BGH v. 7.4.2000, V ZR 39/99, NZM 2000, 979).
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.01.2006, V ZR 26/05BGH v. 27.1.2006, V ZR 26/05, NZM 7/2006, 273 = ZMR 5/2006, 357

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