Leitsatz

  1. Keine Haftung der Gemeinschaft/des Verwalters gegenüber einem Miteigentümer für einen Sturmschaden (hier: auf Pkw herabgefallene Dachziegel)
  2. Nicht geführter Nachweis für eine objektive Fehlerhaftigkeit des Dachs und deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt
  3. Darlegungslast liegt beim Antragsteller
 

Normenkette

(§§ 836, 838 BGB; § 286 ZPO; §§ 12, 25 FGG)

 

Kommentar

1. Ein Miteigentümer forderte von den restlichen Eigentümern und dem Verwalter Schadensersatz, da an seinem Kfz auf dem Pkw-Stellplatz vor der Anlage anlässlich des "Jahrhundertorkans Lothar" vom Dach der Wohnungseigentumsanlage herabfallende Ziegel seinen Pkw beschädigt hatten. Seine Schadensersatzforderung blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

2. Dahinstehen kann, ob und ggf. aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die übrigen Eigentümer überhaupt in Anspruch genommen werden konnten (vgl. etwa BGH, NJW 1989, 394, 395), insbesondere ob neben einem deliktischen Schadensersatzanspruch auch solche aus Vertrag gegeben sind und ob sich insoweit die übrigen Eigentümer das Verhalten des Verwalters als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 587 = ZMR 1999, 423 m.w.N.). Voraussetzung für eine Haftung der Antragsgegner wegen Verletzung vertraglicher Pflichten und solcher aus unerlaubter Handlung (§§ 836, 838 BGB) wäre, dass der Antragsteller als Geschädigter den Nachweis für eine objektive Fehlerhaftigkeit des Dachs und deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt erbringt (vgl. BGH, NJW 1999, 2593, 2594). Vorliegend fehlte es bereits an entsprechender Darlegung.

3. Insoweit kommen dem Antragsteller auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute (was in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt wird). Beim Orkan "Lothar" gab es extrem hohe Windgeschwindigkeiten (mit einer Spitze von 153 km/h). Solche Stürme stellen nach gutachterlicher Äußerung in der Region eine äußerst seltene Ausnahme dar. Ihr Auftreten ist somit durchaus geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Selbst wenn im WE-Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, trifft die Beteiligten auch in diesem Verfahren eine Darlegungslast. Können hier jedoch bestimmte Tatsachen im Rahmen gerichtlicher Beweiserhebung von Amts wegen nicht festgestellt werden, finden die Regeln über die sog. objektive und materielle Beweislast Anwendung. Sache des Antragstellers wäre es danach gewesen, durch Vorbringen konkreter Umstände den Sachverhalt vorzutragen, der dem Gericht Anlass bietet, von Amts wegen erforderliche Beweise zu erheben.

Zu Recht habe deshalb die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller als Miteigentümer eine nähere Darlegung zur Fehlerhaftigkeit des Dachs bzw. mangelhaften Unterhaltung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vorliegend konnte der Antragsteller nicht den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des Dachs und deren Ursächlichkeit für den Schaden erbringen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2002, 3 W 11/02, NJW-RR 11/2002, 749)

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