Selbst bei einer unterstellten verzugsbegründenden Mahnung des Eigentümers gegenüber dem Verwalter kann es m. E. Fälle geben, einen "schuldhaften" Verzug des Verwalters zu verneinen. Gerade bei einem Verwalterwechsel und einer verspäteten Übergabe der Verwaltungsunterlagen an den neu bestellten Verwalter (einschließlich aller für eine Abrechnung erforderlichen Unterlagen) kann es für den neubestellten Verwalter bei unterstellter eigener Abrechnungspflicht des Vorjahres u. U. unmöglich sein, innerhalb von etwa max. 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahrs (so die h. M.) eine korrekte Abrechnung zu erstellen. Nur bei schuldhaftem Verzug sind hier etwaige Schadensersatzansprüche gegen einen zur Abrechnung verpflichteten neu bestellten Verwalter denkbar und geltend zu machen.
Zu Recht weist Riecke in seiner Anmerkung auch nochmals darauf hin, dass eine wohnungseigentumsrechtliche Abrechnung nicht unbedingt Voraussetzung der korrekten Mietnebenkostenabrechnung eines Vermieters sein muss. Der Vermieter hat hier primär eigene Verpflichtungen, seinem Mieter gegenüber fristgemäß Nebenkosten (evtl. "vorläufig") abzurechnen, selbst wenn die Gemeinschaft noch keine WEG-Abrechnung endgültig und verbindlich beschlossen haben sollte. Auch etwaige unterschiedliche Kostenverteilungsschlüssel zwingen oftmals einen vermietenden Eigentümer dazu, eigenständig nach mietvertraglich vereinbartem Schlüssel umzurechnen. Sicher ist die Nebenkostenabrechnungsarbeit des Vermieters nicht unerheblich erschwert, wenn die Gemeinschaft nicht zuvor die wohnungseigentumsrechtliche Abrechnung genehmigt hat. In diesem Fall muss sich der Vermieter selbst durch Einsichtnahme in die Gemeinschaftsunterlagen die notwendigen Informationen für die erforderliche Nebenkostenabrechnung mit seinem Mieter holen. Ergibt sich aus der späteren genehmigten Einzelabrechnung nach WEG eine saldierte Nachzahlungsschuld oder auch ein Wohngeldüberschussguthaben, muss der Eigentümer grds. auch seine Nebenkostenabrechnung korrigieren und den tatsächlichen Zahlungspflichten – im Mietrecht u. U. hinsichtlich einzelner Positionen in geforderter abgegrenzter Form – vornehmen. Beim "ganz normalen" Einzelabrechnungssaldo (ohne Eigentümer- bzw. Vermieterwechsel) sollte allerdings nicht von "Abrechnungsspitze" (im Sinne der BGH-Rechtsprechung) gesprochen werden.
In einer WEG-Abrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) muss auch nicht unbedingt von wohnmietrechtlich umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten (Betriebskosten) gesprochen werden, auch wenn hier einige WEG-Abrechnungsprogramme diese Differenzierung m. E. ohne Not – wenn auch im vielfach erwünschten Sinne vieler vermietender Eigentümer in einer Gemeinschaft – so darstellen. Einige umstrittene Literaturstimmen zu diesem Thema und auch das Ergebnis vorstehender Problematik bestätigender Gerichtsentscheidungen hat ausdrücklich Riecke in...