Ein Wohnungseigentümer haftet für das fahrlässige Verhalten seines Mieters, wenn dieser den Haustürschlüssel außen stecken lässt und der Schlüssel daraufhin von einem Fremden entwendet wird. Wird daraufhin die alte Schließanlage durch eine neue, bessere Anlage ersetzt, ist bei Ermittlung des Schadensersatzanspruchs eine Vorteilsausgleichung, d. h. ein Abzug "neu für alt", zu berücksichtigen.

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